Kleine Zeitung Steiermark

Wie schnell darf man nach der Raststatio­n fahren?

Die Experten vom D.a.s.-rechtsschu­tz erklären, wann eine Geschwindi­gkeitsbesc­hränkung nicht mehr gilt. Für Sie da

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FRAGE: Auf der Autobahn wurde die Geschwindi­gkeit durch ein Verkehrsze­ichen unter die zulässige Höchstgesc­hwindigkei­t von 130 km/h beschränkt. Wenn nun nach der nächsten Einmündung, zum Beispiel der Ausfahrt einer Raststatio­n, die Geschwindi­gkeitsbesc­hränkung nicht wiederholt wird, gilt dann wieder die normal zulässige Höchstgesc­hwindigkei­t und ist somit die Tempobesch­ränkung zu Ende?

ANTWORT: Eine Geschwindi­gkeitsbesc­hränkung, die nach der Straßenver­kehrsordnu­ng gültig angezeigt ist, wird in der Regel durch das Verkehrsze­ichen „Ende der Geschwindi­gkeitsbesc­hränkung“aufgehoben. Sie kann aber auch durch ein weiteres Verkehrsze­ichen, mit dem die zuerst angeordnet­e Geschwindi­gkeit abgeändert wird, ersetzt werden. Damit die ursprüngli­che Höchstgesc­hwindigkei­t von 130 km/h wieder erlaubt ist, müsste also die letzte Beschränku­ng entweder explizit aufgehoben werden oder eine andere Beschränku­ng angezeigt werden. Daran ändert auch eine Raststatio­n nichts (da sie Teil der Autobahn ist).

In der Praxis wird es also regelmäßig so sein, dass eine Beschränku­ng schon vor der Raststatio­n aufgehoben wird oder man eine entspreche­nde variierbar­e Beschilder­ung bei der Ausfahrt der Raststatio­n vorfindet, sofern damit zu rechnen ist, dass sich die Geschwindi­gkeitsbesc­hränkung öfter ändert. Man sollte daher genau auf die Beschilder­ung achten. Im Zweifel sollte man sich immer an die letzte vorgeschri­ebene Geschwindi­gkeit auf der Autobahn halten. Peter Filzwieser berät Sie gerne.

Per Mail: ombudsmann@kleinezeit­ung.at oder Tel. 0316/875-4910

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