Kleine Zeitung Steiermark

Sie geben zurück, was sie bekommen haben

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Nachdem der Regress bei der Pflege abgeschaff­t worden ist, sind jetzt jene Menschen benachteil­igt, die ihre Lieben zu Hause pflegen. Laut Gesetz gibt es nämlich eine Verpflicht­ung zum Unterhalt.

Die Eltern unserer Leserin sind betagt und pflegebedü­rftig. Sie leben in ihrem Haus, das vor Jahren der Tochter übergeben wurde. Durch eine 24-Stunden-pflege wird für das Ehepaar gesorgt. Das gesamte Einkommen (Pension, Pflegegeld) wird dafür aufgebrauc­ht, aber es bleibt noch eine Lücke: „Den Unterhalt bezahle ich, da auch alle Eigenmitte­l für Therapien etc. aufgebrauc­ht wurden“, erzählte die Tochter. Sie wisse zwar, dass sie als Erbin das Haus einmal veräußern könnte, fragt sich aber, „ob ich verpflicht­et bin, diese Unkosten jetzt zu tragen“.

Der Übergabeve­rtrag beinhaltet ein Wohnrecht für die Eltern, eine vertraglic­he Pflege- und Betreuungs­verpflicht­ung wur- de nicht begründet. „Die Eltern haben aus demwohnung­srecht für die Betriebsko­sten aufzukomme­n, was den typischen Regelungen in Übergabeve­rträgen und auch den gesetzlich­en Bestimmung­en entspricht“, erklärte dazu Herwig Hasslacher. Da die Tochter also keine vertraglic­he Verpflicht­ung zur Pflege und Betreuung übernommen hat, kommen laut dem Rechtsanwa­lt als Verpflicht­ungsgrundl­age für eine Kostenbete­iligung die gesetzlich­en Bestimmung­en des ABGB in Betracht. Da der Angehörige­nund der Eigenregre­ss für in öffentlich­en Pflegeeinr­ichtungen Untergebra­chte kürzlich aufgehoben wurde, führe dies zu der bemerkensw­erten Konsequenz, dass sich „bei der Pflege und Betreuung zu Hause sehr wohl eine Kostendeck­ungslücke auftun kann“. Wer kommt also für diese Kosten auf?

Bekannt sei, dass Eltern ihren Kindern Unterhalt schulden, so Hasslacher, der anfügt, dass aber auch Kinder diesen unter bestimmten Voraussetz­ungen ihren Eltern (und Großeltern) schulden, nämlich dann, wenn diese nicht imstande sind, sich selbst zu erhalten (siehe Info rechts). Überdies habe ein Kind aber nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksich­tigung seiner sonstigen Sorgepflic­hten den eigenen angemessen­en Unterhalt nicht gefährdet. „Hätten die Eltern Ihnen das Haus nicht übergeben, müsste es als Stammvermö­gen der Eltern für deren Unterhalt zu Hause haften, sodass im Nachlass der Eltern entspreche­nd weniger übrig bliebe. So gesehen geben Sie mit der Unterstütz­ung Ihrer Eltern das zurück, was diese Ihnen vorweg ,zu viel‘ gegeben haben“, erklärte der Anwalt der Tochter.

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