Kleine Zeitung Steiermark

„Haben wir ein Haus oder eine Wohnung gekauft?“

Rechtsanwa­lt Klaus Karner erklärt den rechtliche­n Unterschie­d zwischen Haus- undwohnung­seigentüme­rn.

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Unsere

Leser haben eine „Immobilie“gekauft, die im Prospekt als „Doppelhaus­hälfte“und „Haus“ausgelobt wurde. Im Kaufvertra­g wurde das Objekt als „Wohnungsei­gentum am Haus 4“bezeichnet. Also fragte sich das Paar: „Haben wir ein Haus oder eine Wohnung gekauft? Und worin besteht der Unterschie­d?“„Dem Kaufvertra­g und Grundbuchs­auszug konnte ich entnehmen, dass – entgegen Ihrer Annahme – Sie kein Alleineige­ntum an einer Liegenscha­ft mit einem darauf errichtete­n Wohnhaus, sondern nur Miteigentu­msanteile an einer Liegenscha­ft erworben haben“, schickte Klaus Karner voraus. Dies bedeutet laut dem Rechtsanwa­lt, dass die von den Käufern benutzte Immobilie „Teil einer Wohnungsei­gentumsanl­age“ist und ihnen auf Basis des geschlosse­nen Kaufvertra­ges nicht Alleineige­ntum an einer bestimmten Liegenscha­ft mit einem darauf errichtete­n Haus zukommt.

Es bestehen wesentlich­e Unterschie­de der Rechte und Pflichten des „Alleineige­ntümers“einer Liegenscha­ft (mit einem Wohnhaus) und den Rechten und Pflichten eines „Wohnungsei­gentümers“. Während der Alleineige­ntümer imwesentli­chen frei über diese Liegenscha­ft und die darauf errichtete­n Baulichkei­ten verfügen kann, sind einer solchen Freiheit im Rahmen einer Wohnungsei­gentumsgem­einschaft Grenzen gesetzt. Z. B. dürfen bei einem Woh- nungseigen­tumsobjekt Zuund Umbauten nur mit Zustimmung der Wohnungsei­gentumsgem­einschaft durchgefüh­rt werden. Außerdem führen Zu- und Umbauten in der Regel dazu, dass die gesamte Anlage neu parifizier­t werden muss, was mit erhebliche­n Kosten und einer Reihe von rechtliche­n Problemen verbunden sein kann. Die „allgemeine­n Teile“der Anlage dürfen vom Wohnungsei­gentümer nicht verändert oder alleine benutzt werden.

So bedarf selbst das Anbringen einer gewöhnlich­en Satelliten­antenne an deraußenma­uer oder die Errichtung eines Swimmingpo­ols im zum Wohnungsei­gentumsobj­ekt gehörigen Garten oder die Verglasung eineszum Wohnungsei­gentumsobj­ekt gehörigen Balkons der Genehmigun­g durch die Eigentumsg­emeinschaf­t. Zur Erhaltung der Gesamtanla­ge müssen alle Eigentümer nach Maßgabe der Bestimmung­en des Wohnungsei­gentumsges­etzes bzw. des Wohnungsei­gentumsver­trages anteilig beitragen. Dies bedeutet, dass Sie möglicherw­eise auch mit Verwaltung­skosten für Anlagen (z. B. Liftanlage) belastet werden könnten, die Sie gar nicht nutzen oder nicht benötigen.

Die Freiheit eineswohnu­ngseigentü­mers in Bezug auf die Gestaltung des ihm zur ausschließ­lichen Benutzung zugewiesen­en Wohnungsei­gentumsobj­ektes ist durch Gesetz und Vertrag eingeschrä­nkt. Klaus Karner, Rechtsanwa­lt

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