Eine Sanierung kann auch ohne Abstimmung erfolgen
Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesitzerbund über Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung. Für Sie da
FRAGE: Unsere Eigentumswohnanlage soll nach 30 Jahren renoviert werden, aber nicht alle sind damit einverstanden. Bestimmt die Mehrheit oder müssen alle Eigentümer zustimmen?
ANTWORT: Als Grundregel gilt, dass bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung die Mehrheit der Wohnungseigentümer entscheidungsbefugt ist. In Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung ist in der Regel Einstimmigkeit erforderlich.
In allen Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung darf die Hausverwaltung alleine entscheiden. Sie kann selbstverständlich auch die Wohnungseigentümer abstimmen lassen, muss es aber nicht.
In den Bereich der ordentlichen Verwaltung fallen auch größere Sanierungsarbeiten. Deraustausch der Fenster so- wie die Anbringung eines Vollwärmeschutzes können trotz hoher Kosten Maßnahmen der ordentlichenverwaltung sein. Für diese Arbeiten braucht die Hausverwaltung keine Genehmigung derwohnungseigentümer. Die Mehrheit kann der Hausverwaltung aber eine Weisung erteilen, die bindend ist. Es sei denn, diese wäre gesetzeswidrig. Sanierungen fallen dann in den Bereich der außerordentlichen Verwaltung, wenn sie mit extrem hohen Kosten verbunden sind und besondere Finanzierungsprobleme zu erwarten sind. In diesen Fällen benötigt die Hausverwaltung zur Durchführung der Arbeiten einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer. Dieser Beschluss kann von einem überstimmten Eigentümer aber gerichtlich angefochten werden. Peter Filzwieser berät Sie gerne.
Per Mail: ombudsmann@kleinezeitung.at oder Tel. 0316/875-4910 Top 29. Graz - Geidorf, Elitäres Designer Penthouse