Welche Kosten wirklich zu den Betriebskosten zählen
Betriebskosten
sind regelmäßig wiederkehrende Kosten, die für das gesamte Gebäude anfallen.
Das Mietrechtsgesetz enthält zu den auf Mietparteien überwälzbaren Kosten recht komplexe Ausnahmeregelungen. Laut Christian Lechner von der Mietervereinigung Steiermark unterscheidet man Wohnungen, die dem gesamten Mietrechtsgesetz unterliegen, und solche, auf die nur ein Teil der Regelungen zur Anwendung kommt.
Wohnungen in vor 1945 errichteten Altbauten und öffentlich geförderte Neubauten unterliegen jedenfallsdem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. Hier gibt es eine gesetzlicheauflistung, welche Positionen als Betriebskosten verrechnet werden dürfen.
Als Beispiele seien Wasserund Abwasserkosten, Kanalräumung, Müllentsorgung, Schädlingsbekämpfung, Kehrgebühren oder auch bestimmte öffentliche Abgaben angeführt. Dasselbe gilt für Wohnungen von gemeinnützigen Bauträgern. Das hier anzuwendende Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz verweist auf die entsprechenden Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes. Anderes gilt bei nicht gefördert errichteten Neubauten, bestimmten nachträglichen Dachbodenaufoder -ausbauten und Ein- oder Zweifamilienhäusern. Eine genaue Überprüfung des Mietvertrags ist hier laut Experten unbedingt ratsam. Bei diesen Mietobjekten ist für die Betriebskosten in erster Linie die vertragliche Vereinbarung ausschlaggebend. Wurde nichts oder nichts Zulässiges vereinbart, so ist der Vermieter jedenfalls verpflichtet, alle Betriebskosten zu übernehmen.
Mietervereinigung Steiermark Tel. 050195-4300 www.mietervereinigung.at
Rat und Hilfe in allen Fragen des Wohnrechts!