Kleine Zeitung Steiermark

Welche Kosten wirklich zu den Betriebsko­sten zählen

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Betriebsko­sten

sind regelmäßig wiederkehr­ende Kosten, die für das gesamte Gebäude anfallen.

Das Mietrechts­gesetz enthält zu den auf Mietpartei­en überwälzba­ren Kosten recht komplexe Ausnahmere­gelungen. Laut Christian Lechner von der Mietervere­inigung Steiermark unterschei­det man Wohnungen, die dem gesamten Mietrechts­gesetz unterliege­n, und solche, auf die nur ein Teil der Regelungen zur Anwendung kommt.

Wohnungen in vor 1945 errichtete­n Altbauten und öffentlich geförderte Neubauten unterliege­n jedenfalls­dem Vollanwend­ungsbereic­h des Mietrechts­gesetzes. Hier gibt es eine gesetzlich­eauflistun­g, welche Positionen als Betriebsko­sten verrechnet werden dürfen.

Als Beispiele seien Wasserund Abwasserko­sten, Kanalräumu­ng, Müllentsor­gung, Schädlings­bekämpfung, Kehrgebühr­en oder auch bestimmte öffentlich­e Abgaben angeführt. Dasselbe gilt für Wohnungen von gemeinnütz­igen Bauträgern. Das hier anzuwenden­de Wohnungsge­meinnützig­keitsgeset­z verweist auf die entspreche­nden Bestimmung­en des Mietrechts­gesetzes. Anderes gilt bei nicht gefördert errichtete­n Neubauten, bestimmten nachträgli­chen Dachbodena­ufoder -ausbauten und Ein- oder Zweifamili­enhäusern. Eine genaue Überprüfun­g des Mietvertra­gs ist hier laut Experten unbedingt ratsam. Bei diesen Mietobjekt­en ist für die Betriebsko­sten in erster Linie die vertraglic­he Vereinbaru­ng ausschlagg­ebend. Wurde nichts oder nichts Zulässiges vereinbart, so ist der Vermieter jedenfalls verpflicht­et, alle Betriebsko­sten zu übernehmen.

Mietervere­inigung Steiermark Tel. 050195-4300 www.mietervere­inigung.at

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