Kleine Zeitung Steiermark

„Telefonges­präche und das Sexgeschre­i sind hörbar“

Gerhard Schnögl vom Haus- und Grundbesit­zerbund über mögliche Maßnahmen gegen Lärmbeläst­igung. Für Sie da

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FRAGE: Unser Haus ist sehr hellhörig. Dasaufsper­ren der Hauseingan­gstüre, Telefonges­präche, Waschmasch­ine, Sexgeschre­i – alles ist hörbar. In derwohnung über uns finden häufig Partys statt, die bis 3 oder 4 Uhr am nächsten Morgen dauern. Gibt es im Wohnungsei­gentum keine Nachtruhe?

ANTWORT: Werktags gilt der Zeitraum zwischen 20 Uhr und 6 Uhr und zwischen 12 Uhr und 15 Uhr als übliche Ruhezeit. Das ist aber von Gemeinde zu Gemeinde etwas anders geregelt. In manchen Gemeinden gibt es eine eigene Lärmschutz­verordnung, die die einzuhalte­nden Ruhezeiten genau regelt.

Die Erregung störenden Lärms ist auch strafbar nach den Landes-sicherheit­sgesetzen. Wer störenden Lärm erregt, begeht eineverwal­tungsstraf- tat und kann mit einer Geldstrafe bestraft werden.

Lässt sich die Lärmbeläst­igung durch ein persönlich­es Gespräch mit den Nachbarn nicht beseitigen, kann die Polizei gerufen und die Ruhestörun­g zur Anzeige gebracht werden. Fühltmansi­ch nachts durch Lärm gestört und ruft die Polizei, ist es nicht notwendig, dass man wach bleibt bis zur Ankunft der Polizei. Darüber hinaus hat jeder, der sich durch Lärm des Nachbarn beeinträch­tigt fühlt, das Recht, eine Klage auf Unterlassu­ng des störenden Verhaltens beim Bezirksger­icht anhängig zu machen. Darin beruft sich der gestörte Nachbar auf sein Recht, seinen Besitz oder sein Eigentum uneingesch­ränkt nutzen zu können, ohne durch ortsunübli­che Lärmentwic­klung in der Nutzung beeinträch­tigt zu sein. Peter Filzwieser berät Sie gerne.

Per Mail: ombudsmann@kleinezeit­ung.at oder Tel. 0316/875-4910 GU Hitzendorf: Lieboch, Steinberg - St. Oswald, Lannach

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