Kleine Zeitung Steiermark

Darf der Vermieter den Mietzins einbehalte­n?

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Nach

der Rückgabe der Wohnungssc­hlüssel wartet so manche Mietpartei wochenlang auf die Rückzahlun­g der bei Mietbeginn erlegten Kaution. „Das Mietrechts­gesetz hält dazu fest, dass der Vermieter nach Ende des Mietvertra­ges die Kaution der ehemaligen Mietpartei unverzügli­ch und samt Zinsen zurückzuer­statten hat“, sagt Christian Lechner von der Mietervere­inigung Steiermark und fügt hinzu: „Außer natürlich es bestehen berechtigt­e Forderunge­n, wie zum Beispiel Mietzinsrü­ckstände.“

Wichtig dabei sei, den Zustand der Wohnung bei Anmietung und Rückgabe gut zu dokumentie­ren, damit keine Beweisschw­ierigkeite­n über den Zustand entstehen. Ebenso sollen die Mietzinsza­hlungen der letzten drei Jahre nachweisba­r sein, damit die Behauptung, es bestehe ein Mietzinsrü­ckstand, entkräftet werden kann.

Die Kaution verjährt prinzipiel­l erst nach 30 Jahren und ist daher noch sehr lange nach Rückgabe der Wohnung einklagbar.

Beachten sollte man dabei aber, dass die Beweislage immer schlechter wird, je länger man zuwartet. „Es ist daher ratsam, sofort nach Rückstellu­ng der Wohnung die Kaution einzuforde­rn“, sagt der Experte.

Da die Kaution erst fällig werde, wenn der Mietvertra­g beendet ist, könne man die Kaution nicht dazu verwenden, diese mit den letzten Monatsmiet­en aufzurechn­en. „Es sei denn, dervermiet­er ist damit einverstan­den.“Ohne Zustimmung könne eine Mietzinskl­age eingebrach­t werden – und die Mietpartei müsse letztlich die Gerichtsko­sten tragen. „Dieserweg ist daher nicht sinnvoll und verteuert nur das Ausziehen.“

Mietervere­inigung Steiermark Tel. 050195-4300 www.mietervere­inigung.at

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