Kleine Zeitung Steiermark

„Der Schutzstre­ifen ist ein Teil des Gehsteiges!“

Gabriele Zöscher, Verkehrsju­ristin beim ÖAMTC, erklärt, warum man auf dem Schutzstre­ifen nicht parken darf. Für Sie da

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FRAGE: Ich habe meinenwage­n auf einem schmalen, mit Granitstei­nen gepflaster­ten Streifen zwischen Gehsteig und Straße abgestellt und dafür eine Anzeige von der Bezirkshau­ptmannscha­ft erhalten. Dieser Streifen, der Gehsteig und die Straße sind niveauglei­ch. Ist die Behördeim Recht oder ich? Die Frage, die sich mir stellt, lautet: Was ist Fahrbahn und was ist Gehsteig?

ANTWORT: Bei der Anfrage Ihres Lesersmuss­manfolgend­es vorausschi­cken: Es gibt einerseits die im Paragrafen zwei Absatz eins Ziffer 10 STVO (Straßenver­kehrsordnu­ng) verankerte Begriffsde­finition des Gehsteiges als eines für den Fußgängerv­erkehr bestimmten, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarki­erungen oder dergleiche­n abgegrenzt­en Teils der Straße. Anderersei­ts gibt es aber auch die RVS (Richtlinie­n für Verkehr und Straße). Das für die gegenständ­liche Frage maßgeblich­e Thema darin wäre die „Querschnit­tsgestaltu­ng von Innerortss­traßen“. In diesen Richtlinie­n ist geregelt, dass Gehsteige von der Fahrfläche, wenn erforderli­ch, durch einen „Schutzstre­ifen“zu trennen sind. Dieser „Schutzstre­ifen“ist Teil des Gehsteiges. Die Oberfläche des „Schutzstre­ifens“soll vom übrigen Gehsteig unterschie­dlich gestaltet sein.

Ihr Leser stand laut seiner Skizze und Schilderun­g mit seinem Kraftfahrz­eug teilweise auf der Granitstei­npflasteru­ng. Und diese ist laut RVS eben ein „Schutzstre­ifen“und damit Teil des Gehsteiges. Die Behörde ist mit ihrer Anzeige deshalb auch im Recht. Peter Filzwieser berät Sie gerne.

Per Mail: ombudsmann@kleinezeit­ung.at oder Tel. 0316/875-4910

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