Kann man seine Kinder auch enterben?
Unter bestimmten Bedingungen, die im Einzelfall erwogen werden, kann man den Pflichtteil mindern; eine Enterbung erfolgt nur in extremen Ausnahmefällen.
Unsere Leserin hat jahrelang aufgrund einer richterlichen Verfügung für ihre Tochter bis zur Beendigung des Studiums Unterhalt bezahlt. Jetzt schreibt sie ihr Testament und fragt sich: „Kann ich den von mir geleisteten Unterhalt vom gesetzlichen Pflichtteil des Erbes in Abzug bringen?“Haupterbin ist die ältere Tochter, „zu welcher ein guter Kontakt besteht“.
„Die Eltern haben gemäß § 231 ABGB zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen“, schickt der Rechtsanwalt Michael Kalmann voraus. Der Elternteil, der den Haushalt führt, indem er das Kind betreut, leiste dadurch seinen Beitrag. Es bestehe eine gesetzliche Verpflichtung der Eltern zur Unterhaltsleistung grundsätzlich bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Ein Kind zähle grundsätzlich zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten in der Verlassenschaft nach einem Elternteil. „Eine Anrechnung der Unterhaltsleistungen bei Berechnung des Pflichtteils Ihrer Tochter findet aufgrund der oben beschriebenen gesetzlichen Verpflichtungen zur Unterhaltsleistung nicht statt“, stellt der Advokat fest.
Es bestehe aber die Möglichkeit der Pflichtteilsminderung gemäß § 776 ABGB: Derverfügende könne den Pflichtteil letzt- Ist das „gewöhnliche Naheverhält-