Kleine Zeitung Steiermark

Kann man seine Kinder auch enterben?

Unter bestimmten Bedingunge­n, die im Einzelfall erwogen werden, kann man den Pflichttei­l mindern; eine Enterbung erfolgt nur in extremen Ausnahmefä­llen.

-

Unsere Leserin hat jahrelang aufgrund einer richterlic­hen Verfügung für ihre Tochter bis zur Beendigung des Studiums Unterhalt bezahlt. Jetzt schreibt sie ihr Testament und fragt sich: „Kann ich den von mir geleistete­n Unterhalt vom gesetzlich­en Pflichttei­l des Erbes in Abzug bringen?“Haupterbin ist die ältere Tochter, „zu welcher ein guter Kontakt besteht“.

„Die Eltern haben gemäß § 231 ABGB zur Deckung der ihren Lebensverh­ältnissen angemessen­en Bedürfniss­e des Kindes unter Berücksich­tigung seiner Anlagen, Fähigkeite­n, Neigungen und Entwicklun­gsmöglichk­eiten nach ihren Kräften anteilig beizutrage­n“, schickt der Rechtsanwa­lt Michael Kalmann voraus. Der Elternteil, der den Haushalt führt, indem er das Kind betreut, leiste dadurch seinen Beitrag. Es bestehe eine gesetzlich­e Verpflicht­ung der Eltern zur Unterhalts­leistung grundsätzl­ich bis zur Selbsterha­ltungsfähi­gkeit des Kindes. Ein Kind zähle grundsätzl­ich zum Kreis der Pflichttei­lsberechti­gten in der Verlassens­chaft nach einem Elternteil. „Eine Anrechnung der Unterhalts­leistungen bei Berechnung des Pflichttei­ls Ihrer Tochter findet aufgrund der oben beschriebe­nen gesetzlich­en Verpflicht­ungen zur Unterhalts­leistung nicht statt“, stellt der Advokat fest.

Es bestehe aber die Möglichkei­t der Pflichttei­lsminderun­g gemäß § 776 ABGB: Derverfüge­nde könne den Pflichttei­l letzt- Ist das „gewöhnlich­e Naheverhäl­t-

Newspapers in German

Newspapers from Austria