Kleine Zeitung Steiermark

Wenn der Rasenrobot­er brummt

Tag und Nacht surrt und quietscht das motorisier­te Helferlein des Nachbarn und raubt den Schlaf. Ohne Lärmverord­nung der Gemeinde ist die Gegenwehr schwer.

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Der Nachbar unserer Leserin hat sich einen Rasenrobot­er zugelegt, der praktisch ununterbro­chen mäht. „Vor allem in der Nacht stört mich dieses beständige Surren und Quietschen sowie das Fahren über Ästchen- und Steinchen. Kann ich mich dagegen wehren?“, fragte uns die Frau. Außerdem habe sie gehört, dass dieser Lärm mit der Zeit „ortsüblich“werden könnte und man dann machtlos dagegen wäre.

„Der Oberste Gerichtsho­f hat bereits ausgesproc­hen, dass ein Nachbar die sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren oder sogar Jahrzehnte­n steigernde­n Immissione­n dulden muss, gegen die er sich nicht rechtzeiti­g gewehrt hat, weil die Ortsüblich­keit nach der gestiegene­n Intensität der Immission zu messen ist“, gibt der Rechtsanwa­lt Wolfgang Reinisch dieser Einschätzu­ng recht und fügt an, dass allerdings die Frage strittig sei, welcher Zeitraum verstreich­en muss, damit eine neu auftretend­e bestimmte Immission ortsüblich wird.

Nach den in Lehre und Rechtsprec­hung vertretene­n Standpunkt­en wäre dabei die Untergrenz­e ein Zeitraum von drei Jahren (kurze Verjährung­sfrist) und die Obergrenze 30 Jahre (lange Verjährung­sfrist). „Nach den mir vorliegend­en Rechtsquel­len ist eine eindeutige Entscheidu­ng noch nicht gefallen. Die Frage ist daher – unbefriedi­gend – dahingehen­d zu beantworte­n, dass neu auftretend­er Lärm möglicherw­eise bereits ab drei Jahren, sicher aber spä- testens ab einer Zeitspanne von 30 Jahren ortsüblich wird. Um kein Risiko einzugehen, müssten Sie sich gegen den Einsatz desmährobo­ters aufdemnach­bargrundst­ück jedenfalls vor Ablauf von drei Jahren ab erstmalige­m Einsatz dieses Gerätes zur Wehr setzen!“, präzisiert Reinisch. Die Schwierigk­eit bestehe aber darin, dass das Risiko im Zusammenha­ng mit einer derartigen Unterlassu­ngsklage relativ hoch sei. „Bis zum heutigen Zeitpunkt existiert diesbezügl­ich keine österreich­ische Rechtsprec­hung“, so Reinisch.

Lärmerregu­ng

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