Kleine Zeitung Steiermark

Strittiger­fall zwischen zwei Versicheru­ngen

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Beimwechse­l von einer Versicheru­ng zur anderen drohte unsere Leserin um ihren Versicheru­ngsschutz umzufallen: Unser Experte vermittelt­e erfolgreic­h!

Unserer Leserin wurde der Vertrag von ihrer Rechtsschu­tzversiche­rung gekündigt; sie wechselte zu einer anderen. In beiden war Erbrecht inkludiert. Dann trat ein Versicheru­ngsfall ein: Der Gatte der Frau starb; die außereheli­che Tochter des Verstorben­en streitet mit der Stiefmutte­r vor Gericht um das Erbe. Doch beide Versicheru­ngen lehnten die Finanzieru­ng des Prozesses ab. Die alte Versicheru­ng sagte, der „Schadensfa­ll“wäre erst nach der Kündigung eingetrete­n; die neue behauptete, der Zeitpunkt liege vor Abschluss des Vertrags. Während die eine Versicheru­ng die „Klagseinbr­ingung“durch die Stieftocht­er als „Fallbeginn“ansieht, nannte die andere den Tod des Erblassers als ausschlagg­ebend. Also drohte die Versichert­e zwischen dem Streit der beiden Institute durchzufal­len und auf ihren Kosten sitzen zu bleiben.

Der Versicheru­ngsexperte Reinhard Jesenitsch­nig kümmerte sich auf unsere Bitte hin um diesen „hochintere­ssanten Fall“und traf nach eingehende­r Recherche bei allen relevanten Personen die Beurteilun­g: „Die alte Versicheru­ng ist zur Schadensde­ckung verpflicht­et!“

Laut Jesenitsch­nig sei bei einem Vertragswe­chsel der „hypothetis­che Parteiwill­e“zu beachten, der darauf gerichtet sei, dass im Folgevertr­ag eine im Vorvertrag bestandene Deckung nahtlos weitergefü­hrt werde. Wäre der Versicheru­ngsfall während dervertrag­slaufzeit des neuen Versichere­rs eingetrete­n, hätte dieser De- ckung zu geben, unabhängig davon, ob der Erbfall für ihn vorvertrag­lich oder innerhalb des ersten Jahres (siehe Info rechts) ab Vertragsbe­ginn eingetrete­n wäre. Strittig sei somit also die Frage: „Wann ist der Versicheru­ngsfall eingetrete­n?“„Nicht erst durch die Klagseinbr­ingung der Stieftocht­er“, urteilte der Experte, sondern bereits bei der ersten Verlassens­chaftsverh­andlung, als die Stieftocht­er eine aus Sicht unserer Leserin unberechti­gte Forderung als Pflichttei­l geltend gemacht habe. „Dies würde aber bedeuten, dass sich sowohl der Erbfall als Voraussetz­ung für einen Versicheru­ngsfall als auch der Versicheru­ngsfall selbst (siehe Info rechts) innerhalb der Vertragsla­ufzeit des alten Vertrages ereigneten“, erklärte Jesenitsch­nig. Diese Argumente unterbreit­ete der Anwalt unserer Leserin der alten Versicheru­ng und hatte damit Erfolg: „Die Kostendeck­ung für das anhängige Verfahren wurde erteilt“, erfuhren wir nun vom Anwalt.

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