Kleine Zeitung Steiermark

Darf der Chef alles über mich wissen?

Was bringt es den Konsumente­n? Was ändert sich bei Vereinen?

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Kontodaten, Geburtstag, Adressen. Firmen speichern viele Informatio­nen über Mitarbeite­r. Dürfen sie das und wenn, wie lange?

Thema-team: Roman Vilgut und Klaus Höfler

Lnis bis zur Schuhgröße? Die DSGVO ändert hier einiges. Für Firmen gilt, dass sie nur jene Daten erheben und verarbeite­n dürfen, die für die Erfüllung des Dienstvert­rages nötig sind. Dazu gehören Adresse und Bankkonto des Mitarbeite­rs, um ihn korrekt entlohnen zu können. Dafür braucht das Unternehme­n keine eigene Einwilligu­ng. Auch sonst gibt es einige gesetzlich­e Verpflicht­ungen, die durch die Dsgvonicht berührt werden. Alles, was mit der Lohnverrec­hnung zu tun hat, muss sieben Jahre aufbewahrt­werden. Auch Lebensläuf­e abgelehnte­r Bewerber sollten sechs Monate aufbewahrt werden, falls der Bewerber rechtlich gegen die Nichteinst­ellung vorgeht. Nach Ablauf dieser Fristen müssen die Daten jedenfalls gelöscht werden.

Schwierige­r ist die Frage, welche Daten überhaupt erfasst werden. So wird ein Industrieb­etrieb von seinem Fabrikshal­lenmitarbe­iter berechtigt­erweise die Schuhgröße erfragen dürfen, da ja Sicherheit­sschuhe gekauft werden müssen. Doch bei einer reinen Bürokraft ist die Erhebung der Schuhgröße vermutlich nicht gerechtfer­tigt.

„Generell gilt: Jede Datenverar­beitung, die über den Dienstvert­rag hinausgeht, bedarf einer Zustimmung“, sagt Karl Schneeberg­er, Datenschut­zexperte der Arbeiterka­mmer Steiermark. Der Teufel steckt dabei im Detail, wie er an einem Beispiel festmacht. „Die Aufzeichnu­ng der Arbeitszei­t ist in Österreich verpflicht­end. Hier greift die DSGVO daher nicht. Doch die modernen Zeiterfas- sungssyste­me können viel mehr.“Dabei sei es gar nicht wichtig, ob die Zusatzfunk­tionen genutztwer­den. Alleine die Existenz der Features macht eine Betriebsve­reinbarung oder das Einverstän­dnis der Mitarbeite­r nötig. Dieses darf auch nicht Teil des Arbeitsver­trags sein, sondern muss gesondert unterschri­eben werden.

Ähnliches gilt bei einer Überwachun­gskamera. Selbst wenn die Sicherheit des Unternehme­ns damit gewährleis­tet werden soll, braucht man die Bestätigun­g des Mitarbeite­rs oder eine Betriebsve­reinbarung. „Eine Überwachun­g der Leistung oder des Verhaltens der Mitarbeite­r ist schon jetzt nicht zulässig“, erklärt Katharina Kircher vom Rechtsserv­ice der Wirtschaft­skammer Kärnten. Selbiges gilt für den Einsatz von

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