Darf der Chef alles über mich wissen?
Was bringt es den Konsumenten? Was ändert sich bei Vereinen?
Kontodaten, Geburtstag, Adressen. Firmen speichern viele Informationen über Mitarbeiter. Dürfen sie das und wenn, wie lange?
Thema-team: Roman Vilgut und Klaus Höfler
Lnis bis zur Schuhgröße? Die DSGVO ändert hier einiges. Für Firmen gilt, dass sie nur jene Daten erheben und verarbeiten dürfen, die für die Erfüllung des Dienstvertrages nötig sind. Dazu gehören Adresse und Bankkonto des Mitarbeiters, um ihn korrekt entlohnen zu können. Dafür braucht das Unternehmen keine eigene Einwilligung. Auch sonst gibt es einige gesetzliche Verpflichtungen, die durch die Dsgvonicht berührt werden. Alles, was mit der Lohnverrechnung zu tun hat, muss sieben Jahre aufbewahrtwerden. Auch Lebensläufe abgelehnter Bewerber sollten sechs Monate aufbewahrt werden, falls der Bewerber rechtlich gegen die Nichteinstellung vorgeht. Nach Ablauf dieser Fristen müssen die Daten jedenfalls gelöscht werden.
Schwieriger ist die Frage, welche Daten überhaupt erfasst werden. So wird ein Industriebetrieb von seinem Fabrikshallenmitarbeiter berechtigterweise die Schuhgröße erfragen dürfen, da ja Sicherheitsschuhe gekauft werden müssen. Doch bei einer reinen Bürokraft ist die Erhebung der Schuhgröße vermutlich nicht gerechtfertigt.
„Generell gilt: Jede Datenverarbeitung, die über den Dienstvertrag hinausgeht, bedarf einer Zustimmung“, sagt Karl Schneeberger, Datenschutzexperte der Arbeiterkammer Steiermark. Der Teufel steckt dabei im Detail, wie er an einem Beispiel festmacht. „Die Aufzeichnung der Arbeitszeit ist in Österreich verpflichtend. Hier greift die DSGVO daher nicht. Doch die modernen Zeiterfas- sungssysteme können viel mehr.“Dabei sei es gar nicht wichtig, ob die Zusatzfunktionen genutztwerden. Alleine die Existenz der Features macht eine Betriebsvereinbarung oder das Einverständnis der Mitarbeiter nötig. Dieses darf auch nicht Teil des Arbeitsvertrags sein, sondern muss gesondert unterschrieben werden.
Ähnliches gilt bei einer Überwachungskamera. Selbst wenn die Sicherheit des Unternehmens damit gewährleistet werden soll, braucht man die Bestätigung des Mitarbeiters oder eine Betriebsvereinbarung. „Eine Überwachung der Leistung oder des Verhaltens der Mitarbeiter ist schon jetzt nicht zulässig“, erklärt Katharina Kircher vom Rechtsservice der Wirtschaftskammer Kärnten. Selbiges gilt für den Einsatz von