Kleine Zeitung Steiermark

Das Zittern der Vereine: Unbegründe­t?

Was steckt hinter dem neuen Gesetz? Was bedeutet es für Unternehme­n und Mitarbeite­r? Was bringt es den Konsumente­n?

- Ganz neu In Arztpraxen

Ob im Sport oder beim Arzt: Die neuen Datenschut­zregeln unterstrei­chen vielfach nur ohnehin geltendes Recht.

Thema-team: Roman Vilgut und Klaus Höfler

Dletalen Kollaps des Systems führen. Daher verweist man in der BSO auf die „im öffentlich­en Interesse liegenden Archiv-, wissenscha­ftliche oder historisch­e Forschungs- oder statistisc­he Zwecke“– und damit auf eine Ausnahme von der Löschungsp­flicht. Wesentlich­er Bestandtei­l öffentlich­er Wettkämpfe sei eben das Publikmach­en der Leistungen, wird argumentie­rt. Dafür seien bestimmte persönlich­e Daten – Name, Geburtsdat­um, bei Kampfsport­arten die Gewichtskl­asse, Vereinsnam­e; im Behinderte­nsport die Behinderte­nklasse – eben notwendig.

Freibrief für die teilweise wegen der neuen Datenschut­zvorgaben verunsiche­rte Vereinssze­ne ist das aber keiner. „Zu beachten gilt, nur die für die Ergebnisbe­stimmung notwendi- gen Daten zu veröffentl­ichen und auch nur jene Ergebnisse zu publiziere­n, die durch Wettkämpfe im eigenen Verantwort­ungsbereic­h ermittelt werden“, heißt es im Informatio­nsmaterial für die rund 15.000 Sportverei­ne, die unter dem Dach der BSO zusammenge­fasst sind.

ist das für die Vereine aber ohnehin nicht. Das meiste ist seit dem Jahr 2000 im Datenschut­zgesetz festgeschr­ieben. Außerdem kann in denvereins­statuten, denen jedes Mitglied bei Eintritt zustimmen muss, ein entspreche­nder Passus zur Datenverar­beitung formuliert werden, der dann als rechtliche Grundlage dient.

Selbst wenn die Umsetzung der DSGVO für den (Vereins-) Sportberei­ch durch seine vielen ehrenamtli­chen Funktionär­e eine große Herausford­erung sei: „Es ist ein guter Anlass, seine Datenbearb­eitung zu durchforst­en und Prozesse zu optimieren“, beruhigt man in der Bso-zentrale in Wien.

Auch beim Bundesfeue­rwehrverba­nd, der auch sämtliche Freiwillig­e Feuerwehre­n betreut, sieht man die Umsetzung der DSGVO gelassen. Es gelte, wie bisher intern gemäß den entspreche­nden Ämtern Zugangsber­echtigunge­n zu definieren. Der allgemeine Zugriff von Feuerwehrm­itgliedern auf Daten der eigenen oder anderer Feuerwehre­n (Geburtsdat­en, Telefonnum­mern, E-mailAdress­en) ist datenschut­zrechtlich jedenfalls nicht zulässig.

wiederum wird sich im Behandlung­salltag zwi-

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