Das Zittern der Vereine: Unbegründet?
Was steckt hinter dem neuen Gesetz? Was bedeutet es für Unternehmen und Mitarbeiter? Was bringt es den Konsumenten?
Ob im Sport oder beim Arzt: Die neuen Datenschutzregeln unterstreichen vielfach nur ohnehin geltendes Recht.
Thema-team: Roman Vilgut und Klaus Höfler
Dletalen Kollaps des Systems führen. Daher verweist man in der BSO auf die „im öffentlichen Interesse liegenden Archiv-, wissenschaftliche oder historische Forschungs- oder statistische Zwecke“– und damit auf eine Ausnahme von der Löschungspflicht. Wesentlicher Bestandteil öffentlicher Wettkämpfe sei eben das Publikmachen der Leistungen, wird argumentiert. Dafür seien bestimmte persönliche Daten – Name, Geburtsdatum, bei Kampfsportarten die Gewichtsklasse, Vereinsname; im Behindertensport die Behindertenklasse – eben notwendig.
Freibrief für die teilweise wegen der neuen Datenschutzvorgaben verunsicherte Vereinsszene ist das aber keiner. „Zu beachten gilt, nur die für die Ergebnisbestimmung notwendi- gen Daten zu veröffentlichen und auch nur jene Ergebnisse zu publizieren, die durch Wettkämpfe im eigenen Verantwortungsbereich ermittelt werden“, heißt es im Informationsmaterial für die rund 15.000 Sportvereine, die unter dem Dach der BSO zusammengefasst sind.
ist das für die Vereine aber ohnehin nicht. Das meiste ist seit dem Jahr 2000 im Datenschutzgesetz festgeschrieben. Außerdem kann in denvereinsstatuten, denen jedes Mitglied bei Eintritt zustimmen muss, ein entsprechender Passus zur Datenverarbeitung formuliert werden, der dann als rechtliche Grundlage dient.
Selbst wenn die Umsetzung der DSGVO für den (Vereins-) Sportbereich durch seine vielen ehrenamtlichen Funktionäre eine große Herausforderung sei: „Es ist ein guter Anlass, seine Datenbearbeitung zu durchforsten und Prozesse zu optimieren“, beruhigt man in der Bso-zentrale in Wien.
Auch beim Bundesfeuerwehrverband, der auch sämtliche Freiwillige Feuerwehren betreut, sieht man die Umsetzung der DSGVO gelassen. Es gelte, wie bisher intern gemäß den entsprechenden Ämtern Zugangsberechtigungen zu definieren. Der allgemeine Zugriff von Feuerwehrmitgliedern auf Daten der eigenen oder anderer Feuerwehren (Geburtsdaten, Telefonnummern, E-mailAdressen) ist datenschutzrechtlich jedenfalls nicht zulässig.
wiederum wird sich im Behandlungsalltag zwi-