Kleine Zeitung Steiermark

Lassen Sie sich nicht mit Taschengel­d abspeisen!

Die Experten der Arbeiterka­mmer erklären, worauf Jugendlich­e bei einem Ferialjob achten sollten. Für Sie da

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FRAGE: Ich habe heuer im Sommerendl­ich einmal einen Ferialjob ergattert. Welche gesetzlich­en Bestimmung­en, vor allem die Bezahlung betreffend, müssen dabei beachtet werden?

ANTWORT: Ferialarbe­itnehmer sind Schüler und Studenten, die während der Ferien arbeiten, um Geld zu verdienen. In derregel sind sie ganz „normale“Arbeitnehm­er, sie sind unter anderemwei­sungsgebun­den, in die betrieblic­he Organisati­on eingeglied­ert und an betrieblic­he Arbeitszei­ten gebunden – mit befristete­m Arbeitsver­trag. Das Arbeitsver­hältnis endet mit Ablauf der Zeit automatisc­h. Voraussetz­ung für die Ausübung eines Ferialjobs ist die erfüllte Schulpflic­ht (9 Schuljahre) und das vollendete

15. Lebensjahr.

Arbeitsver­trag: Treffen Sie über Beschäftig­ungsdauer, Entlohnung, Arbeitsort, Arbeitszei­t, Tätigkeit usw. vor Beginn Ihres Ferialjobs eine schriftlic­he Vereinbaru­ng. Entlohnung: Es steht Ihnen die Bezahlung nach dem Kollektivv­ertrag oder – falls es für die Branche, in der Sie arbeiten, keinen Kollektivv­ertrag gibt, – ein angemessen­es Entgelt zu. Lassen Sie sich nicht mit Pflichtpra­ktika-löhnen oder zum Beispiel einem Taschengel­d abspeisen.

Kost und Quartier: Häufig sind Ferialstel­len nicht direkt am Wohnort der Jugendlich­en. Ein Anspruch auf Kost und Quartier durch den Arbeitgebe­r besteht aber grundsätzl­ich nicht. Gibt es daher Kost und Quartier nicht kostenlos, sollten Sie einen Abzugsbetr­ag im Vorstellun­gsgespräch vereinbare­n und in den Arbeitsver­trag aufnehmen. Peter Filzwieser berät Sie gerne.

Per Mail: ombudsmann@kleinezeit­ung.at oder Tel. 0316/875-4910

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