Lassen Sie sich nicht mit Taschengeld abspeisen!
Die Experten der Arbeiterkammer erklären, worauf Jugendliche bei einem Ferialjob achten sollten. Für Sie da
FRAGE: Ich habe heuer im Sommerendlich einmal einen Ferialjob ergattert. Welche gesetzlichen Bestimmungen, vor allem die Bezahlung betreffend, müssen dabei beachtet werden?
ANTWORT: Ferialarbeitnehmer sind Schüler und Studenten, die während der Ferien arbeiten, um Geld zu verdienen. In derregel sind sie ganz „normale“Arbeitnehmer, sie sind unter anderemweisungsgebunden, in die betriebliche Organisation eingegliedert und an betriebliche Arbeitszeiten gebunden – mit befristetem Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der Zeit automatisch. Voraussetzung für die Ausübung eines Ferialjobs ist die erfüllte Schulpflicht (9 Schuljahre) und das vollendete
15. Lebensjahr.
Arbeitsvertrag: Treffen Sie über Beschäftigungsdauer, Entlohnung, Arbeitsort, Arbeitszeit, Tätigkeit usw. vor Beginn Ihres Ferialjobs eine schriftliche Vereinbarung. Entlohnung: Es steht Ihnen die Bezahlung nach dem Kollektivvertrag oder – falls es für die Branche, in der Sie arbeiten, keinen Kollektivvertrag gibt, – ein angemessenes Entgelt zu. Lassen Sie sich nicht mit Pflichtpraktika-löhnen oder zum Beispiel einem Taschengeld abspeisen.
Kost und Quartier: Häufig sind Ferialstellen nicht direkt am Wohnort der Jugendlichen. Ein Anspruch auf Kost und Quartier durch den Arbeitgeber besteht aber grundsätzlich nicht. Gibt es daher Kost und Quartier nicht kostenlos, sollten Sie einen Abzugsbetrag im Vorstellungsgespräch vereinbaren und in den Arbeitsvertrag aufnehmen. Peter Filzwieser berät Sie gerne.
Per Mail: ombudsmann@kleinezeitung.at oder Tel. 0316/875-4910