Kleine Zeitung Steiermark

Die Gehsteig-benützung ist mit dem „Segway“verboten

Die Experten vom D.A.S. Rechtsschu­tz über die Haftpflich­tbestimmun­gen für Segway-fahrer. Für Sie da

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FRAGE: Kürzlich hat mich ein Segway auf einem Gehsteig fast niedergest­oßen. Wie wäre das ausgegange­n, wenn ich bei einem Sturzverle­tzungen davongetra­gen hätte? Haben die Benützer eines Segways eine Haftpflich­tversicher­ung? Dürfen diese auf dem Gehsteig fahren?

ANTWORT: Obwohl ein Segway mit einem klassische­n Fahrrad nicht viel gemeinsam hat, gilt es in Österreich bis 25 km/h offiziell als (Elektro-)fahrrad. Bis zu einer Breite von 80cmdarfma­n somit mit dem Segway auf Radwegen fahren.

Abgesehen vomzufahre­n zu einem Abstellpla­tz, ist die Benützung eines Gehsteiges mit einem Segway grundsätzl­ich nicht erlaubt. Auch das Befahren von Fußgängerz­onen ist verboten. Ausgenomme­n davon sind jene Bereiche, die auch für den Fahrradver­kehr freigegebe­n sind.

Anders als bei Kfz gibt es für Segways in Österreich keine rechtliche Verpflicht­ung zum Abschluss einer Haftpflich­tversicher­ung. Möchte man trotzdem nicht auf einen Versicheru­ngsschutz verzichten, müsste man eine private Haftpflich­tversicher­ung abschließe­n. In den meisten Haushaltsv­ersicherun­gen ist eine Privathaft­pflichtver­sicherung enthalten. Sollte es im Zuge einesunfal­les miteinem Segway zur Schädigung eines Dritten kommen, kann diese herangezog­en werden. Aber auch wenn es keine Versicheru­ng gibt, bleibt der Geschädigt­e nicht auf seinem Schaden sitzen. Unter den Voraussetz­ungen des allgemeine­n Schadeners­atzrechtes kann er den Schaden direkt gegen den Schädiger geltend machen. Peter Filzwieser berät Sie gerne.

Per Mail: ombudsmann@kleinezeit­ung.at oder Tel. 0316/875-4910

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