Die Gehsteig-benützung ist mit dem „Segway“verboten
Die Experten vom D.A.S. Rechtsschutz über die Haftpflichtbestimmungen für Segway-fahrer. Für Sie da
FRAGE: Kürzlich hat mich ein Segway auf einem Gehsteig fast niedergestoßen. Wie wäre das ausgegangen, wenn ich bei einem Sturzverletzungen davongetragen hätte? Haben die Benützer eines Segways eine Haftpflichtversicherung? Dürfen diese auf dem Gehsteig fahren?
ANTWORT: Obwohl ein Segway mit einem klassischen Fahrrad nicht viel gemeinsam hat, gilt es in Österreich bis 25 km/h offiziell als (Elektro-)fahrrad. Bis zu einer Breite von 80cmdarfman somit mit dem Segway auf Radwegen fahren.
Abgesehen vomzufahren zu einem Abstellplatz, ist die Benützung eines Gehsteiges mit einem Segway grundsätzlich nicht erlaubt. Auch das Befahren von Fußgängerzonen ist verboten. Ausgenommen davon sind jene Bereiche, die auch für den Fahrradverkehr freigegeben sind.
Anders als bei Kfz gibt es für Segways in Österreich keine rechtliche Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Möchte man trotzdem nicht auf einen Versicherungsschutz verzichten, müsste man eine private Haftpflichtversicherung abschließen. In den meisten Haushaltsversicherungen ist eine Privathaftpflichtversicherung enthalten. Sollte es im Zuge einesunfalles miteinem Segway zur Schädigung eines Dritten kommen, kann diese herangezogen werden. Aber auch wenn es keine Versicherung gibt, bleibt der Geschädigte nicht auf seinem Schaden sitzen. Unter den Voraussetzungen des allgemeinen Schadenersatzrechtes kann er den Schaden direkt gegen den Schädiger geltend machen. Peter Filzwieser berät Sie gerne.
Per Mail: ombudsmann@kleinezeitung.at oder Tel. 0316/875-4910