Welcher Lärm ist noch ortsüblich?
Wer sich nicht wehrt, der riskiert, dass der Lärm ortsüblich wird!
ILLUSTRATION: SINISA PISMESTROVIC Rechtsanwaltwolfgang Reinisch über wichtige rechtliche Aspekte wie öffentliches Interesse und Ortsüblichkeit im Zusammenhang mit Lärmeinwirkung vom Nachbarn. Lärmeinwirkungen
sind mittelbare Immissionen, die nur so weit, als sie das ortsübliche Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen, untersagtwerden können. Der Maßstab derwesentlichkeit der Einwirkung ist ein objektiver; nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines hypothetischen Durchschnittsmenschen. In der Regel hängt die Ortsüblichkeit davon ab, ob schon eine größere Anzahl von Grundstücken in der näheren Umgebung so genutzt wird, dass Einwir- kungen von ihnen ausgehen, die den Immissionen entsprechen. Der Nachbar muss eine durch die voraussehbare Entwicklung begründete Zunahme der Einwirkungen hinnehmen, nicht aber eine schlagartige Verstärkung. Wesentlich ist auch öffentliches Interesse. Das kann nicht anerkannt werden, wenn die Beeinträchtigung nicht notwendig mit dem Betrieb der Anlage verbunden ist, sondern durch Schutzeinrichtungen abgestellt oder doch auf ein tragbares Maß vermindert werden kann und wenn es nicht notwendig ist, die Anlage an diesem Ort zu betreiben. Das Magazin erscheint am Samstag, den 22. September, als Beilage in der Kleinen Zeitung und auf kleinezeitung.at