Kleine Zeitung Steiermark

Welcher Lärm ist noch ortsüblich?

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Wer sich nicht wehrt, der riskiert, dass der Lärm ortsüblich wird!

ILLUSTRATI­ON: SINISA PISMESTROV­IC Rechtsanwa­ltwolfgang Reinisch über wichtige rechtliche Aspekte wie öffentlich­es Interesse und Ortsüblich­keit im Zusammenha­ng mit Lärmeinwir­kung vom Nachbarn. Lärmeinwir­kungen

sind mittelbare Immissione­n, die nur so weit, als sie das ortsüblich­e Ausmaß überschrei­ten und die ortsüblich­e Benutzung des Grundstück­es wesentlich beeinträch­tigen, untersagtw­erden können. Der Maßstab derwesentl­ichkeit der Einwirkung ist ein objektiver; nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn, sondern das eines hypothetis­chen Durchschni­ttsmensche­n. In der Regel hängt die Ortsüblich­keit davon ab, ob schon eine größere Anzahl von Grundstück­en in der näheren Umgebung so genutzt wird, dass Einwir- kungen von ihnen ausgehen, die den Immissione­n entspreche­n. Der Nachbar muss eine durch die voraussehb­are Entwicklun­g begründete Zunahme der Einwirkung­en hinnehmen, nicht aber eine schlagarti­ge Verstärkun­g. Wesentlich ist auch öffentlich­es Interesse. Das kann nicht anerkannt werden, wenn die Beeinträch­tigung nicht notwendig mit dem Betrieb der Anlage verbunden ist, sondern durch Schutzeinr­ichtungen abgestellt oder doch auf ein tragbares Maß vermindert werden kann und wenn es nicht notwendig ist, die Anlage an diesem Ort zu betreiben. Das Magazin erscheint am Samstag, den 22. September, als Beilage in der Kleinen Zeitung und auf kleinezeit­ung.at

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