Böse Überraschung für Dutzende Kulmbesucher
Kulmgipfel im Bezirkweiz ist nach langem Rechtsstreit wieder offen. „Falschparkende“Wanderer erhalten aber teure Abmahnungen.
raufhin denzutrittzum Gipfel. Gemeinde, Pfarre und Alpenverein klagten. Das Verfahren ging bis zum Obersten Gerichtshof. Dieser bestätigte 2015, dass der Gipfel betreten werden darf. Ebenfalls – nach ersessenem Servitut – gestattet ist das Parken und Fahren entlang der privaten Zufahrt der Schlatzers. Einschränkung: Das Oberlandesgericht Graz urteilte im Februar 2017, Fahrzeuge seien ausschließlich entlang des dem Gipfel zugewandten Fahrbahnrandes längs abzustellen.
Die Eigentümer selbstweisen auf die spezielle Parkordnung nicht hin, sondern informieren lediglich per Schild, man dürfe „nur im Ausmaß Ihrer Berechtigung“gehen, fahren, halten und parken. Die Gemeinde hatte deshalb heuer im Februar – auf Gemeindegrund – eine Tafel aufgestellt, auf der die Parkordnung erklärt wird. Worin „Ihre Berechtigung“besteht, konnten also all jene, die im Vorjahr entlang desweges geparkt hatten, nicht wissen.
Georg Schlatzer jun. erklärte, auf die Situation angesprochen, er „rede nicht mit der Zeitung“. Bereits 2016 waren zahlreiche Besucher für das Fahren und Parken an der Zufahrt zur Kasse gebeten worden. Damals war die rechtliche Situation unklar; eine entsprechende Klage gewann die Gemeinde, die Schlatzers hatten jedoch berufen.
Was tun, wenn nun nach dem Kulmbesuch eine Abmahnung ins Haus flattert? „Es gibt kräftige Argumente, wie die Ansprüche abgewehrt werden können“, so Anwalt Schedlbauer. Man müsse sich im Einzelfall aber rechtlich beraten lassen.