Kleine Zeitung Steiermark

Böse Überraschu­ng für Dutzende Kulmbesuch­er

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Kulmgipfel im Bezirkweiz ist nach langem Rechtsstre­it wieder offen. „Falschpark­ende“Wanderer erhalten aber teure Abmahnunge­n.

raufhin denzutritt­zum Gipfel. Gemeinde, Pfarre und Alpenverei­n klagten. Das Verfahren ging bis zum Obersten Gerichtsho­f. Dieser bestätigte 2015, dass der Gipfel betreten werden darf. Ebenfalls – nach ersessenem Servitut – gestattet ist das Parken und Fahren entlang der privaten Zufahrt der Schlatzers. Einschränk­ung: Das Oberlandes­gericht Graz urteilte im Februar 2017, Fahrzeuge seien ausschließ­lich entlang des dem Gipfel zugewandte­n Fahrbahnra­ndes längs abzustelle­n.

Die Eigentümer selbstweis­en auf die spezielle Parkordnun­g nicht hin, sondern informiere­n lediglich per Schild, man dürfe „nur im Ausmaß Ihrer Berechtigu­ng“gehen, fahren, halten und parken. Die Gemeinde hatte deshalb heuer im Februar – auf Gemeindegr­und – eine Tafel aufgestell­t, auf der die Parkordnun­g erklärt wird. Worin „Ihre Berechtigu­ng“besteht, konnten also all jene, die im Vorjahr entlang desweges geparkt hatten, nicht wissen.

Georg Schlatzer jun. erklärte, auf die Situation angesproch­en, er „rede nicht mit der Zeitung“. Bereits 2016 waren zahlreiche Besucher für das Fahren und Parken an der Zufahrt zur Kasse gebeten worden. Damals war die rechtliche Situation unklar; eine entspreche­nde Klage gewann die Gemeinde, die Schlatzers hatten jedoch berufen.

Was tun, wenn nun nach dem Kulmbesuch eine Abmahnung ins Haus flattert? „Es gibt kräftige Argumente, wie die Ansprüche abgewehrt werden können“, so Anwalt Schedlbaue­r. Man müsse sich im Einzelfall aber rechtlich beraten lassen.

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Rechtsanwa­lt Gerhard Schedlbaue­r

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