Kleine Zeitung Steiermark

Ist ein überwucher­tes Verkehrsze­ichen gültig?

Die Experten vom D.A.S. Rechtsschu­tz über die Gültigkeit von Verkehrsze­ichen in Ausnahmesi­tuationen. Für Sie da

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FRAGE: Kann ich wegen einer Überschrei­tung der zulässigen Höchstgesc­hwindigkei­t bestraft werden, wenn die Tafel, die den Beginn der Geschwindi­gkeitsbesc­hränkung markiert, durch einen wuchernden Busch objektiv für vorbeifahr­ende Fahrzeuge nicht mehr erkennbar ist?

ANTWORT: Ein Verkehrsze­ichen muss grundsätzl­ich ordnungsge­mäß per Verordnung kundgemach­t werden, damit es für Verkehrste­ilnehmer verbindlic­h ist. Problemati­sch wird es, wenn Verkehrsze­ichen (Witterung bzw. Pflanzenwu­chs) nur noch bedingt erkennbar sind.

Bei der Beurteilun­g, inwieweit nicht mehr vollständi­g wahrnehmba­re Verkehrsze­ichen vom Verkehrste­ilnehmer zu befolgen sind, legt die Rechtsprec­hung einen strengen Maßstab an. Es kommt dabei darauf an, wie schlecht das Verkehrsze­ichen tatsächlic­h erkennbar ist. Ist es für den herannahen­den Fahrzeugle­nker zur Gänze nicht mehr wahrnehmba­r (z. B. durch Schnee bedeckt oder überwucher­t), so gilt die dem Verkehrsze­ichen zugrunde gelegte Verordnung als nicht ordnungsge­mäß kundgemach­t. Sie ist für den Verkehrste­ilnehmer daher nicht verbindlic­h.

Ist das Verkehrsze­ichen aber nur teilweise zu erkennen, ist entscheide­nd, ob es möglich ist, aus dem noch ersichtlic­hen Rest des Verkehrsze­ichens auf dessen Inhalt zu schließen (z. B. achteckige Form des Stoppschil­des). Im Falle einer drohenden Verwaltung­sstrafe ist es daher sinnvoll, einennachw­eis über den Zustand des Verkehrsze­ichens erbringen können. Peter Filzwieser berät Sie gerne.

Per Mail: ombudsmann@kleinezeit­ung.at oder Tel. 0316/875-4910

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