Kleine Zeitung Steiermark

Was ein vertraglic­her Kündigungs­verzicht bedeutet

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Bei

befristete­n Mietverträ­gen ist eine vorzeitige Beendigung des Mietverhäl­tnisses nur eingeschrä­nkt möglich. Sowohl Mieter als auch Vermieter sind an die wirksam vereinbart­e Befristung gebunden. Ausnahmen gibt es für Mieter im Voll- und Teilanwend­ungsbereic­h sbereich des Mietrechts­gesetzes, gesetzes, da diese nach Ablauf eines Jahres s unter Einhalltun­g einer r dreimonati­gen Kündiigung­sfrist das Mietverhäl­tnis wirksam auflösen können.

Problemati­sch ti h wird i d es, wenn bei einem unbefriste­ten Mietverhäl­tnis ein Kündigungs­verzicht aufgenomme­n wird. Laut oberstgeri­chtlicher Judikatur ist ein Kündigungs­verzicht für einen bestimmten Zeitraum grundsätzl­ich möglich. Lediglich die völligeaus­schaltung einer vorzeitige­n Vertragsau­fhebung wird als sittenwidr­ig beurteilt. Die Möglichkei­t einer sogenannte­n „außerorden­tlichen Kündigung“aus wichtigem Grund darf also nicht ausdrückli­ch ausgeschlo­ssen werden. Eine einvernehm­liche Auflösung des Mietverhäl­tnisses ist natürlich immer möglich. Mietern, welche trotz vereinbart­em Kündigungs­verzicht ihr Mietverhäl­tnis vorzeitig lösen möchten, ist geraten, zu Beginn der Gesprä Gespräche das Einvernehm­en mit d dem Vermieter zu suchen. Me Meist ist ein eine außerger gerichtlic­he Einigun gung möglic lich. In manchen Fällen läss lässt der Vermieter den Miet Mieter auch aus d demvertrag V t h heraus, wenn ihm dieser einen anderen Mieter vorschlägt. Eines sollte dabei klar sein: Ohne Zustimmung des Vermieters bzw. Vorliegens eines außerorden­tlichen Kündigungs­grundes bleibt der Mieter an einen vertraglic­h vereinbart­en Kündigungs­verzicht gebunden.

Mietervere­inigung Steiermark Tel. 050195-4300 www.mietervere­inigung.at

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