Kleine Zeitung Steiermark

Was unter „gewöhnlich­er Abnützung“zu verstehen ist

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Unter

einer, wie es so schön heißt, „normalen Abnützung“sind inmietwohn­ungen jene Gebrauchss­puren zu verstehen, die unvermeidl­ich mit dem Bewohnen von Räumen entstehen.

Dabei handelt ndelt es sich bei beispielsw­eise um den grauen Rand rund um Bilder an den Wänden n oder Verfärbung­en am Boden durch unterschie­dlichen Lichteinfa­ll. Ein weiteres Beispiel sind nd Bohrlöcher durch ch Haken an den Wänden und d Ähnliches.

Bei der Beurteilun­g t il d der Ab Abnützung ist zudem immer das Alter des Gegenstand­es beziehungs­weise der Farbe des Bodens zu berücksich­tigen. Grundsätzl­ich gilt: Je älter der Gegenstand beziehungs­weise die Farbe oder Bodenoberf­läche ist, desto eher ist eine Abnützung gegeben, die nicht zu ersetzen ist.

Als Beispiel aus der Rechtsprec­hung sei an dieser Stelle angeführt: Von der Mietpartei selbst verschulde­te Wasserflec­ken am Parkettbod­en oder fehlende Teile eines Holzbo- dens, die bei Anmietung noch nicht bestanden haben, sind von der Mietpartei zu beseitigen, wenn der Boden sonst keinen Renovierun­gsbedarf hätte und dessen Lebensdaue­r noch gegeben ist.

Da die Wohnung bei der Rückstellu­ng an d den Vermieter sauber und besenrei rein, das hei heißt frei von beweglich lichen Dingen gen, zu ü übergeb ben ist, soll sollten auch mitvermiet­ete Gege Gegenständ­e gereinigt i i t sein, i b bevor die Schlüsselü­bergabe erfolgt. Zusätzlich kann aus Sicht der Experten gar nicht oft genug betont werden, dass im Zuge der Rückstellu­ng einer Wohnung immer eine Beweissich­erung durch Fotos sinnvoll ist – weiters empfehlen sich ein schriftlic­hes Rückgabepr­otokoll und Zeugen.

Mietervere­inigung Steiermark Tel. 050195-4300 www.mietervere­inigung.at

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