Was unter „gewöhnlicher Abnützung“zu verstehen ist
Unter
einer, wie es so schön heißt, „normalen Abnützung“sind inmietwohnungen jene Gebrauchsspuren zu verstehen, die unvermeidlich mit dem Bewohnen von Räumen entstehen.
Dabei handelt ndelt es sich bei beispielsweise um den grauen Rand rund um Bilder an den Wänden n oder Verfärbungen am Boden durch unterschiedlichen Lichteinfall. Ein weiteres Beispiel sind nd Bohrlöcher durch ch Haken an den Wänden und d Ähnliches.
Bei der Beurteilung t il d der Ab Abnützung ist zudem immer das Alter des Gegenstandes beziehungsweise der Farbe des Bodens zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt: Je älter der Gegenstand beziehungsweise die Farbe oder Bodenoberfläche ist, desto eher ist eine Abnützung gegeben, die nicht zu ersetzen ist.
Als Beispiel aus der Rechtsprechung sei an dieser Stelle angeführt: Von der Mietpartei selbst verschuldete Wasserflecken am Parkettboden oder fehlende Teile eines Holzbo- dens, die bei Anmietung noch nicht bestanden haben, sind von der Mietpartei zu beseitigen, wenn der Boden sonst keinen Renovierungsbedarf hätte und dessen Lebensdauer noch gegeben ist.
Da die Wohnung bei der Rückstellung an d den Vermieter sauber und besenrei rein, das hei heißt frei von beweglich lichen Dingen gen, zu ü übergeb ben ist, soll sollten auch mitvermietete Gege Gegenstände gereinigt i i t sein, i b bevor die Schlüsselübergabe erfolgt. Zusätzlich kann aus Sicht der Experten gar nicht oft genug betont werden, dass im Zuge der Rückstellung einer Wohnung immer eine Beweissicherung durch Fotos sinnvoll ist – weiters empfehlen sich ein schriftliches Rückgabeprotokoll und Zeugen.
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