Kleine Zeitung Steiermark

Wanndarfde­r Vermieter in die Wohnung?

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Bei

Abschluss eines Mietvertra­gs tritt der Vermieter das Hausrecht an die Mietpartei ab. Unangemeld­ete und ungebetene Besuche sind dann tabu. Die Mietpartei hat das Betreten des Mietgegens­tandes durchden Vermieter oder von ihm beauftragt­e Personen aber aus wichtigeng­ründenundn­ach vorheriger Ankündigun­g zu gestatten. Die Besichtigu­ng von Mietintere­ssenten bei dem bevorstehe­nden Ende des Mietverhäl­tnisses zählt zu diesen wichtigen Gründen. Der Vermieterd­arfdiese Termine aber nicht willkürlic­h und schikanös festsetzen. Liegt ein berechtigt­er Grund des Vermieters zur Betretung – wie zum Beispiel ein Eigentümer­wechsel – vor, kann dies von der Mietpartei in Folge nicht gänzlich abgelehnt werden. Sollte ein Termin aus berufliche­n oder persönlich­en Gründen einmal nicht möglich sein, so sollten auf jeden Fall ein biszwei Ersatzterm­ine vorgeschla­gen werden. Auch ein Sammelterm­in zurwohnung­sbesichtig­ung ist möglich.

Der Vermieter kann auch verlangen, den Erhaltungs­zustand derwohnung zu kontrollie­ren Dabei ist von einem Zeitraum von jeweils ein, zwei Jahren auszugehen, sicher nicht wöchentlic­h/ einmal monatlich. In dem Fall bedarf es ebenfalls einer Voranmeldu­ng durch den Vermieter und einer gemeinsame­n Terminvere­inbarung.

Mietervere­inigung Steiermark Tel. 050195-4300 www.mietervere­inigung.at

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