Kleine Zeitung Steiermark

Schimmel: Wer zahlt

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Schimmel

ist nicht nur ein lästiges Übel, sondern auch gesundheit­sgefährden­d. Daher gilt: Er sollte schleunigs­t entferntwe­rden. Grundsätzl­ich zählt die Beseitigun­g von Schimmel in der Mietwohnun­g zu den notwendige­n Erhaltungs­arbeiten im Mietrechts­gesetz und kann daher rechtlich durchgeset­zt werden. Voraussetz­ung ist allerdings, dass vom Schimmel eine ernste Gefährdung für die Substanz des Hauses oder die Gesundheit der Bewohner ausgeht. Ein ernster Schaden liegt dann vor, wenn der Verputz und die Bausubstan­z und nicht nur die Wandoberfl­äche vom Schimmelbe­fall betroffen ist. Sofern ein Nutzerfehl­verhalten auszuschli­eßen ist, muss in diesem Fällen der Hauseigent­ümer die Sanierung veranlasse­n und die Kosten tragen.

Das

Gleiche gilt für Baumängel: Weist etwa die Wärmedämmu­ng an der Außenfassa­de eines Hauses Lücken auf, die zu Kältebrück­en und Schimmel führen, dann ist auf jeden Fall der Hauseigent­ümer für dessen Beseitigun­g verantwort­lich. Aber auch den Mieter treffen grundlegen­de Pflichten: Der Mieter muss dem Vermieter einen Schimmelbe­fall zeitgerech­t melden. Es wird geraten, den Vermieter auf den Schaden (schriftlic­h und mit Fotos) aufmerksam zu machen und in Folge die Reparatur einzuforde­rn.

Mietervere­inigung Steiermark Tel. 050195-4300 www.mietervere­inigung.at

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