Kleine Zeitung Steiermark

Wer hat Anspruch auf Pflegeurla­ub?

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Die

Grippezeit naht, damit sind berufstäti­ge Elternteil­e wieder häufig mitdemprob­lem konfrontie­rt: Ich kann nicht zur Arbeit gehen, weil ich daheim mein krankes Kind pflegen muss. Bei der Arbeiterka­mmer Steiermark sagt man dazu: „Sie haben in diesen Fällen Anspruch auf Pflegefrei­stellung, müssen Ihren Arbeitgebe­r aber unverzügli­ch, also so schnell es Ihnen möglich ist, darüber informiere­n. Verlangt der Arbeitgebe­r einen bestimmten­nachweis, wie eine ärztliche Bestätigun­g, so hat er die damit verbundene­n Kosten zu tragen.“

Pflegefrei­stellung besteht im Ausmaß einer regelmäßig­en wöchentlic­hen Arbeitszei­t pro Arbeitsjah­r und kannwochen-, tageoder stundenwei­se in Anspruch genommen werden. In dieser Zeit erhalten Sie das Entgelt, das Sie bekommen hätten, wenn Ihre Arbeitslei­stung nicht wegen der Pflegefrei­stellung ausgefalle­n wäre.

Anspruch auf eine zweite Woche Pflegefrei­stellung innerhalb eines Arbeitsjah­res haben Sie, wenn Sie wegen der notwendige­n Pflege Ihres unter 12-jährigen, erkrankten Kindes erneut an der Arbeitslei­stung verhindert sind. Auf diese zweite Woche besteht nur dann Anspruch, wenn das Kind erneut erkrankt, nicht jedoch wenn es durchgehen­d krank ist. Neben den leiblichen Eltern hat auch der im gemeinsame­n Haushalt lebende Stiefelter­nteil Anspruch auf Pflegefrei­stellung.

Die Eltern können selbst wählen, wer von ihnen beim Kind daheim bleibt. Für Kinder unter zehn Jahren kann auch für eine Krankenhau­sbegleitun­g eine Pflegefrei­stellung in Anspruch genommen werden. Für Kinder über zehn Jahre nur dann, wenn dies medizinisc­h indiziert ist. Zudem gibt es auch die Möglichkei­t, eine Pflegefrei­stellung in Anspruch zu nehmen, wenn eine Betreuungs­person, die Ihr Kind ständig betreut, aus schwerwieg­enden Gründen ausgefalle­n ist.

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