Schnee und Eis: Werstreut und räumt?
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Österreich werden Schneeräumung und Streupflichten in der Straßenverkehrsordnung (§ 93) geregelt. Grundsätzlich müssen Eigentümer von Liegenschaften im Ortgebiet, die an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, Gehsteige und Gehwege von Schnee räumen. Bei Eis- und Glättegefahr muss auch gestreut werden. Der Eigentümer kann seine Räum- und Streupflicht durch Vereinbarung auch an Dritte übertragen. Diese können Hausbesorger, Hausverwalter oder freie Dienstleistungsunternehmen sein.
In jedem Fall muss der Gehweg zwischen sechs Uhr und 22 Uhr begehbar sein. Ist kein Gehsteig vorhanden, ist der Straßenrand in einer Breite von einemmeter winterdienstlich zu betreuen.
Wird die Streupflicht nicht eingehalten kann dies eine Verwaltungsstrafe nach sich ziehen, aber auch zu einem gerichtlichen Verfahren führen. Zu beachten ist auch, dass bei anhaltendem Schneefall oder gefrierendem Regen ein einmaliger Winterdienst morgens nicht ausreichend ist. In solchen Fällen hat die Räumung und Streuung mehrmals am Tag zu erfolgen. Und was Dachflächen angeht: Nicht nur zu ebener Erde ist dafür zu sorgen, dass geräumt wird, auch Schneewechten oder Eisbildungen auf Dächern müssen entfernt werden.
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