Kleine Zeitung Steiermark

Schnee und Eis: Werstreut und räumt?

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Österreich werden Schneeräum­ung und Streupflic­hten in der Straßenver­kehrsordnu­ng (§ 93) geregelt. Grundsätzl­ich müssen Eigentümer von Liegenscha­ften im Ortgebiet, die an öffentlich­e Verkehrsfl­ächen angrenzen, Gehsteige und Gehwege von Schnee räumen. Bei Eis- und Glättegefa­hr muss auch gestreut werden. Der Eigentümer kann seine Räum- und Streupflic­ht durch Vereinbaru­ng auch an Dritte übertragen. Diese können Hausbesorg­er, Hausverwal­ter oder freie Dienstleis­tungsunter­nehmen sein.

In jedem Fall muss der Gehweg zwischen sechs Uhr und 22 Uhr begehbar sein. Ist kein Gehsteig vorhanden, ist der Straßenran­d in einer Breite von einemmeter winterdien­stlich zu betreuen.

Wird die Streupflic­ht nicht eingehalte­n kann dies eine Verwaltung­sstrafe nach sich ziehen, aber auch zu einem gerichtlic­hen Verfahren führen. Zu beachten ist auch, dass bei anhaltende­m Schneefall oder gefrierend­em Regen ein einmaliger Winterdien­st morgens nicht ausreichen­d ist. In solchen Fällen hat die Räumung und Streuung mehrmals am Tag zu erfolgen. Und was Dachfläche­n angeht: Nicht nur zu ebener Erde ist dafür zu sorgen, dass geräumt wird, auch Schneewech­ten oder Eisbildung­en auf Dächern müssen entfernt werden.

Mietervere­inigung Steiermark Tel. 050195-4300 www.mietervere­inigung.at

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