Für mobile Pflege gilt weiter der Regress
In Bezug auf die Heimpflege beugt sich das Land dem OGH und zieht sich aus den Grundbüchern zurück. Anders bei der mobilen Pflege.
ANTWORT: Das Land wird den Sozialhilfeverbänden empfehlen, von sich aus die Einstellung aller Exekutionsverfahren zu beantragen und im Fall vertraglicher Pfandrechte Löschungsquittungen auszustellen.
4 Was ist mit jenen, die sich mitdemland verglichen und bis heute zahlten?
ANTWORT: Das Land wird den Sozialhilfeverbänden empfehlen, die im heurigen Jahr noch eingelangten Zahlungen zurückzuerstatten.
5 Ist der Regress in der Pflege damit endgültig gefallen?
ANTWORT: Nein, in der mobilen Pflege gibt es den Regress noch.
6 Wen kann in der mobilen Pflege eine Regresspflicht treffen?
ANTWORT: Diejenigen, die mit dem eigenen Geld, den Zuschüssen von Land und Gemeinde zu den Stundensätzen sowie den Zuschüssen von Sozialministeriumservice und/ oder der Behindertenhilfe nicht auskommen. Etwa, wenn viele Stunden, womöglich eine 24Stunden-pflege, gebraucht werden. Dann kann man zusätzlich um Sozialhilfe ansuchen, und für diese besteht eine Regresspflicht, das Land greift also – wie bisher in der Heimpflege – auf vorhandenes Vermögen zu.
7 Kann jeder 24-Stunden-pflege in den eigenen vierwänden stattheim beantragen?
ANTWORT: Wenn der Bedarf gegeben ist, dann ja – das hat imjuli 2016 deroghzugunsten einer Liezenerin festgestellt.
8 Wird der Regress auch bei der mobilen Betreuung abgeschafft?
ANTWORT: Noch nicht, weil die Pflege auf Bundesebene generell neu geregelt werden soll. Gerecht wäre es, und auch sinnvoll: In aller Regel kommt die mobile Betreuung für die öffentliche Hand auch billiger als das Heim.