Kleine Zeitung Steiermark

So können Sie Steuer sparen

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Rund 250 Euro an Steuererst­attung lassen sich in Österreich im Schnitt durch die freiwillig­e Arbeitnehm­erveranlag­ung erzielen. Was heuer noch dafür zu tun ist.

Wer als Arbeitnehm­er oder Pensionist über kein zusätzlich­es Einkommen verfügt, muss sie nicht machen, die Steuererkl­ärung. Wer sie dennoch (also freiwillig) durchführt, hat laut Statistik aber ausgezeich­nete Chancen, sich Geld vomfiskus zurückzuho­len. Das geht rückwirken­d binnen einer Fünf-jahres-frist. Anders gesagt: Wer den Steuerausg­leich für 2013 noch nicht erledigt hat, hat jetzt nur noch bis 31. Dezember 2018 Zeit dafür. Wer von seinem Steuerguth­aben prinzipiel­l so schnell wie möglich profitiere­n möchte, sollte jetzt zum Jahresende allerdings schon die Unterlagen dieses Jahres ordnen, wie der Steuerexpe­rte der Arbeiterka­mmer Steiermark, Bernhard Koller, betont. Dann hat man Anfang 2019 gleich alles für den Steuerausg­leich 2018 griffberei­t. Als die drei wichtigste­n Blöcke in der normalen Arbeitnehm­erveranlag­ung führt der Experte die Werbungsko­sten, außergewöh­nliche Belastunge­n und die sogenannte­n Sonderausg­aben an und erklärt die Details:

Unter Werbungsko­sten fallen Ausgaben, die mit dem eigenen Beruf zu tun haben. Dazu zählen unter anderem Ausgaben für berufsspez­ifische Kleidung und berufliche Fortbildun­g. Die Rechnungen müssen dem Steuerausg­leich nicht beigelegt werden, sind aber sieben Jahre lang aufzubewah­ren. „Wenn es in sagen wir drei Jahren dann eine Kontrolle gibt, sollte man wissen, in welchem Ordner sie sich befinden“, betont Koller.

Außergewöh­nliche Belastunge­n sind im Fachjargon Ausgaben, die mit einer Krankheit oder Behinderun­g im Zusammenha­ng stehen. „Sammeln Sie Rechnungen von Ärzten, Behandlung­en, Kurkosten und gehen Sie vielleicht auch zur Apotheke, um sich einen Ausdruck machen zu lassen von den Medikament­en, die sie heuer gekauft haben. Das geht ganz leicht über die E-card. Im Falle einer Behinderun­g könnte sich

Antrag auf Familienbo­nus

Wer den Freibetrag über die Lohnverrec­hnung beantragen will, benötigt dazu ein sogenannte­s E-30-formular, das es als Download auf der Homepage des Finanzmini­steriums gibt. Mit diesem bestätigt man, dass man den Bonus für ein oder mehrere Kinder haben möchte. Einzutrage­n sind in dem Formular der Name eines jeden Kindes, Versicheru­ngsnummer Ihr Zustand bedauerlic­herweise verschlech­tert haben. Dann sollten Sie noch im laufenden Jahr beim Sozialmini­steriumsse­rvice eine Neufestste­llung des Behinderun­gsgrades beantragen“, lautet der Rat.

Sogenannte Sonderausg­aben sind Zahlungen, die einerseits im Zusammenha­ng mit privaten, personenbe­zogenen Versicheru­ngen stehen – etwa eine private Zusatzvers­icherung oder eine Unfallvers­icherung. Anderersei­ts gehören dazu Wohnungssc­haffungs- und -sanierungs­kosten, „wobei deren Rückzahlun­g schon vor dem 1. Jänner 2016 begonnen haben muss“, erklärt Koller. Danach sind sie steuerlich nicht mehr absetzbar. Über die Anrechnung von Spenden und Kir- und das Geburtsdat­um. Voraussetz­ung für den Bonus ist allerdings, dass Anspruch auf Familienbe­ihilfe besteht. Folglich ist für jedes Kind eine Familienbe­ihilfenbes­cheinigung beizulegen, die man (falls gerade nicht auffindbar) beim Finanzamt bzw. über Finanz online bekommt. Diese Unterlagen noch heuer beim Dienstgebe­r abgeben! chenbeitra­g muss man sich hingegen keine Gedanken machen: „Die werden jetzt automatisc­h dem Finanzamt übermittel­t. Allerdings sollten Sie nachsehen, ob der Betrag, den die Spendenorg­anisatione­n übermittel­t haben, auch der richtige war. Die Zahlschein­e sollten Sie also immer bereitlieg­en haben.“

Bei den Ausgaben für Kinder wird es komplizier­t, weil heuer noch Kinderbetr­euungskost­en und Kinderfrei­betrag ein Thema sind, ab 2019 aber als Ersatz dafür der sogenannte Familienbo­nus Plus zur Geltung kommt.

Gemäß der alten Regelung kann man 2018 noch pro Jahr und Kind (jeweils bis zum 10. Lebensjahr des Kindes) 2300 Euro an Betreuungs­kosten als außergewöh­nliche Belastung steuerlich geltend machen. Zusätzlich steht steuerpfli­chtigen Elternteil­en unter bestimmten Voraussetz­ungen heuer noch ein Kinderfrei­betrag in der Höhe von 440 Euro pro Kind zu. Der Freibetrag kann von einem Elternteil oder von beiden beantragt werden. „Wenn beide Elternteil­e monatlich mehr als 1065 Euro netto verdienen, sollten beide den Freibetrag beantragen, dann bekommen sie jeweils 300 Euro als Freibetrag gutgeschri­eben. Wenn nur einer der Partner über diese Ein-

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