Wenn Kinder ein schweres Foul begehen
Was Eltern junger Sportler wissen sollten und was die Haftpflichtversicherung deckt.
Ein 13-jähriger Torhüter muss für sein schweres Foul an einem gleichaltrigen Mitspieler 11.000 Euro Schadenersatz zahlen. Das Geld kommt von der Haftpflichtversicherung. – Diese Geschichte ging dieser Tage durch alle österreichischen Medien und wirft dabei einige interessante Fragen auf:
Werden jetzt schon Kinder vor Gericht gezerrt? Wann entstehen im Sport Schadenersatzansprüche? Und was deckt eigentlich eine Haftpflichtversicherung? Wir haben den Klagenfurter Versicherungsexperten Reinhard Jesenitschnig um eine Analyse des Sachverhalts gebeten. „Die Gerichte gehen davon aus, dass im Rahmen der Sportausübung eine gewisse Härte zu akzeptieren ist. Die Grenze ist dann erreicht, wenn der Regelverstoß fernab vom Spielgeschehen erfolgt oder eine Verletzung des Spielgegners absehbar ist, was bei diesem Foul wohl der Fall war. Einen solch krassen Regelverstoß kann auch ein 13-Jähriger erkennen,“sagt er.
Ein 13-Jähriger ist allerdings noch nicht strafmündig (bis 14
Jahre). „Strafrechtlich kann ihm also nichts passieren. Zi- vilrechtlich haftet er für Schadenersatz gegenüber dem geschädigten Mitspieler als Unmündiger ebenfalls nicht“, erklärt Jesenitschnig. Hier seien die Altersgrenzen allerdings schwimmend und die Beurteilung obliege dem Richter. In diese Beurteilung fließe das Alter ein und die Reife des Kindes, also wieweit es das Unrecht seiner Tat erkennen und die Folgen abschätzen konnte.
des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sei jedenfalls von Unmündigen kein Ersatz des Schadens zu erlangen. „Es gibt laut Paragraf 1310 ABGB allerdings eine Ausnahme: dann nämlich, wenn der Unmündige über Vermögen verfügt. Ein solches Vermögen ist auch eine Privathaftpflichtversicherung.“Eine solche ist in der Haushaltsversicherung mit eingeschlossen, und Kinder sind mit den Eltern mitversichert. In der Haftpflichtversicherung sind, so Jesenitschnig, Verschuldensgrade bis hin zur groben Fahrlässigkeit gedeckt. Die Handlung des Buben war als grob fahrlässig anzusehen, weil er ohne Aussicht auf Spielerfolg eine schwerwiegende Abwehrhandlung setzte.“