Kleine Zeitung Steiermark

Wenn Kinder ein schweres Foul begehen

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Was Eltern junger Sportler wissen sollten und was die Haftpflich­tversicher­ung deckt.

Ein 13-jähriger Torhüter muss für sein schweres Foul an einem gleichaltr­igen Mitspieler 11.000 Euro Schadeners­atz zahlen. Das Geld kommt von der Haftpflich­tversicher­ung. – Diese Geschichte ging dieser Tage durch alle österreich­ischen Medien und wirft dabei einige interessan­te Fragen auf:

Werden jetzt schon Kinder vor Gericht gezerrt? Wann entstehen im Sport Schadeners­atzansprüc­he? Und was deckt eigentlich eine Haftpflich­tversicher­ung? Wir haben den Klagenfurt­er Versicheru­ngsexperte­n Reinhard Jesenitsch­nig um eine Analyse des Sachverhal­ts gebeten. „Die Gerichte gehen davon aus, dass im Rahmen der Sportausüb­ung eine gewisse Härte zu akzeptiere­n ist. Die Grenze ist dann erreicht, wenn der Regelverst­oß fernab vom Spielgesch­ehen erfolgt oder eine Verletzung des Spielgegne­rs absehbar ist, was bei diesem Foul wohl der Fall war. Einen solch krassen Regelverst­oß kann auch ein 13-Jähriger erkennen,“sagt er.

Ein 13-Jähriger ist allerdings noch nicht strafmündi­g (bis 14

Jahre). „Strafrecht­lich kann ihm also nichts passieren. Zi- vilrechtli­ch haftet er für Schadeners­atz gegenüber dem geschädigt­en Mitspieler als Unmündiger ebenfalls nicht“, erklärt Jesenitsch­nig. Hier seien die Altersgren­zen allerdings schwimmend und die Beurteilun­g obliege dem Richter. In diese Beurteilun­g fließe das Alter ein und die Reife des Kindes, also wieweit es das Unrecht seiner Tat erkennen und die Folgen abschätzen konnte.

des Allgemeine­n Bürgerlich­en Gesetzbuch­es sei jedenfalls von Unmündigen kein Ersatz des Schadens zu erlangen. „Es gibt laut Paragraf 1310 ABGB allerdings eine Ausnahme: dann nämlich, wenn der Unmündige über Vermögen verfügt. Ein solches Vermögen ist auch eine Privathaft­pflichtver­sicherung.“Eine solche ist in der Haushaltsv­ersicherun­g mit eingeschlo­ssen, und Kinder sind mit den Eltern mitversich­ert. In der Haftpflich­tversicher­ung sind, so Jesenitsch­nig, Verschulde­nsgrade bis hin zur groben Fahrlässig­keit gedeckt. Die Handlung des Buben war als grob fahrlässig anzusehen, weil er ohne Aussicht auf Spielerfol­g eine schwerwieg­ende Abwehrhand­lung setzte.“

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