Trump greift zu drakonischer Maßnahme
Der Us-präsident unterzeichnet nationalen Notstand. So will er auf Finanzmittel in Höhe von acht Milliarden Dollar zurückgreifen.
dafür, dass er per Notstandserklärung seine Vollmachten erweitert, gibt ein Gesetz von 1976 vor, der „National Emergencies Act“. Es erlegt dem Präsidenten keine Bedingungen für die Deklaration auf. Er muss den Schritt lediglich konkret begründen. Hat er den Notstand ausgerufen, kann er für konkrete Maßnahmen auf einzelne gesetzliche Regelungen für diverse Notstandssituationen zurückgreifen. Es gibt Hunderte solcher Regelungen.
Die Ausrufung ist keineswegs eine Seltenheit. Allein seit dem Gesetz von 1976 geschah dies fast 60 Mal. George W. Bush er- klärte nach den 9/11-Anschlägen 2001 den Notstand, um den Streitkräften mehr Geld zu geben und Lauschangriffe sowie brutale Verhörmethoden anzuwenden. Barack Obama bekämpfte mittels Notstandsregelungen die Schweinepest.
Trump wird auf Gesetzespassagen zum Einsatz von Geldern aus dem Verteidigungsetat in Notstandssituationen zurückgreifen. Eines der Gesetze erlaubt es dem Präsidenten, in Notlagen Gelder aus dem Verteidigungsetat für „militärische Bauprojekte“abzuzweigen. Für die Arbeiten an der Mauer will Trump dann womöglich das Inrahmen genieurskorps des Heeres einsetzen. Trump bezeichnet die Lage an der Grenze als „Sicherheitskrise“. Allerdings ist umstritten, ob die illegale Zuwanderung, der Menschenhandel und Drogenschmuggel über die Grenze tatsächlich eine Sicherheitskrise darstellen.
Außer Widerspruch muss Trump keinen echten Widerstand erwarten. Das Gesetz von 1976 gibt dem Kongress zwar das Recht, die Notstandsdeklaration ohne Verzögerung anzufechten. Um den Notstand zu beenden, bedarf es jedoch eines Beschlusses durch beide Parlamentskammern. Die Demokraten haben seit Jahresbeginn zwar die Mehrheit im Repräsentantenhaus, Trumps Republikaner beherrschen aber weiter den Senat. Dass der Kongress den Notstand aufheben würde, ist also unwahrscheinlich. Zudem könnte Trump dagegen sein Veto einlegen. Ein Veto kann wiederum nur mit Zweidrittelmehrheiten beider Kammern aufgehoben werden.