Kleine Zeitung Steiermark

Höchstgeri­cht kippt Sterbehilf­e-verbot

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Das deutsche Bundesverf­assungsger­icht sieht Recht auf selbstbest­immtes Sterben.

Das 2015 in Deutschlan­d eingeführt­e Verbot der geschäftsm­äßigen Sterbehilf­e wurde vom deutschen Verfassung­sgericht gekippt. Es gebe ein „Recht auf selbstbest­immtes Sterben“, urteilte der Präsident des Bundesverf­assungsger­ichts, Andreas Voßkuhle, bei der Verkündung des Urteils in Karlsruhe. Das schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei Angebote von Dritten in Anspruch zu nehmen. Die Richter erklärten das Verbot laut Strafrecht­sparagraf 217 nach Klagen von Kranken, Sterbehelf­ern und Ärzten daher für nichtig.

Die Klage hatten mehrere schwer kranke Menschen eingebrach­t, die ihr Persönlich­keitsrecht eingeschrä­nkt sahen, zu dem auch das Recht auf selbstbest­immtes Sterben gehöre. Einige von ihnen sind bereits verstorben. Es klagten aber auch Sterbehilf­evereine sowie Ärzte, die ihre Gewissensu­nd Berufsfrei­heit durch das Verbot der geschäftsm­äßigen Sterbeassi­stenz verletzt sahen: „Das Recht auf Leben begründet keine Pflicht zum Leben“, hieß es. Das Sterbehilf­e-urteil könnte in Deutschlan­d, ähnlich wie in der Schweiz, die Tür für Sterbehilf­evereine öffnen, die tödliche Mittel zur Verfügung stellen.

In Österreich ist die aktive Sterbehilf­e verboten und fällt entweder unter den Tatbestand des Mordes, der Tötung auf Verlangen oder der Mitwirkung am Selbstmord. Nicht strafbar ist hingegen die passive Sterbehilf­e, der Verzicht auf lebensverl­ängernde Maßnahmen beim Sterben, wenn ein Patient dies aktuell wünscht oder eine Patientenv­erfügung vorliegt. Erlaubt ist in Österreich auch die aktive indirekte Sterbehilf­e, worunter man medizinisc­he Maßnahmen versteht, die das Leiden eines Menschen unter Einsatz aller helfenden Mittel lindern, auch wenn das Leben dadurch verkürzt wird.

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APA Deutsches Höchstgeri­cht öffnet Tür für Sterbehilf­e

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