Höchstgericht kippt Sterbehilfe-verbot
Das deutsche Bundesverfassungsgericht sieht Recht auf selbstbestimmtes Sterben.
Das 2015 in Deutschland eingeführte Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe wurde vom deutschen Verfassungsgericht gekippt. Es gebe ein „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“, urteilte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, bei der Verkündung des Urteils in Karlsruhe. Das schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei Angebote von Dritten in Anspruch zu nehmen. Die Richter erklärten das Verbot laut Strafrechtsparagraf 217 nach Klagen von Kranken, Sterbehelfern und Ärzten daher für nichtig.
Die Klage hatten mehrere schwer kranke Menschen eingebracht, die ihr Persönlichkeitsrecht eingeschränkt sahen, zu dem auch das Recht auf selbstbestimmtes Sterben gehöre. Einige von ihnen sind bereits verstorben. Es klagten aber auch Sterbehilfevereine sowie Ärzte, die ihre Gewissensund Berufsfreiheit durch das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbeassistenz verletzt sahen: „Das Recht auf Leben begründet keine Pflicht zum Leben“, hieß es. Das Sterbehilfe-urteil könnte in Deutschland, ähnlich wie in der Schweiz, die Tür für Sterbehilfevereine öffnen, die tödliche Mittel zur Verfügung stellen.
In Österreich ist die aktive Sterbehilfe verboten und fällt entweder unter den Tatbestand des Mordes, der Tötung auf Verlangen oder der Mitwirkung am Selbstmord. Nicht strafbar ist hingegen die passive Sterbehilfe, der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen beim Sterben, wenn ein Patient dies aktuell wünscht oder eine Patientenverfügung vorliegt. Erlaubt ist in Österreich auch die aktive indirekte Sterbehilfe, worunter man medizinische Maßnahmen versteht, die das Leiden eines Menschen unter Einsatz aller helfenden Mittel lindern, auch wenn das Leben dadurch verkürzt wird.