Reha-geld auch ins Ausland zahlen?
Mit Spannung wird heute ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs erwartet: Muss Österreich Rehabilitationsgeld auch an jene zahlen, die ausgewandert sind?
Es ist ein ungewöhnlicher Fall, in dem der Europäische Gerichtshof (EUGH) in Luxemburg heute Recht sprechen soll – und er berührt eine grundsätzliche Frage, inwiefern ein Staat soziale Leistungen auch dann an Bürger zahlen muss, wenn diese schon vor langer Zeit ausgewandert sind.
Die Vorgeschichte: Eine Österreicherin, die als Bürokauffrau gearbeitet hat, zog nach ihrer Heirat mit einem Deutschen im Jahr 1990 – also vor 30 Jahren – nach Deutschland, wo sie bis 2013 berufstätig war. Seit ihrer Übersiedlung unterlag sie nicht mehr der österreichischen Krankenund Pensionsversicherung und bezog auch keine Leistungen aus Österreich. Vor fünf Jahren sollte das plötzlich anders sein: Die Auswanderin beantragte in Österreich das sogenannte „Rehabilitationsgeld“, eine finanzielle Unterstützung, die in einem speziellen Fall gewährt wird, um die Übergangszeit im Falle einer nicht dauerhaften Invalidität oder Berufsunfähigkeit so lange finanziell abzufedern, bis die Arbeitsfähigkeit wieder erreicht ist. Laut Information der Österreichischen Gesundheitskasse beträgt der monatliche Mindestbetrag derzeit 966,65 Euro. Zusatz: „Wenn Sie in Österreich leben.“
Genau darum geht es jetzt, denn in Deutschland existiert eine derartige Sozialleistung nicht. Der Oberste Gerichtshof möchte vom EUGH wissen, ob es sich dabei nun um eine
Leistung bei Krankheit (dann wäre Deutschland zuständig) oder um eine Leistung bei Invalidität oder Arbeitslosigkeit handelt. Außerdem soll geklärt werden, ob ein Mitgliedsland als ehemaliger Wohnund Beschäftigungsstaat verpflichtet ist, Leistungen wie das österreichische Rehabilitationsgeld auch dann an eine Person mit Wohnsitz in einem anderen Eu-staat zu zahlen, wenn diese Person den Großteil der Versicherungszeiten aus den Bereichen Krankheit und Pension als Beschäftigte in diesem anderen Land erworben hat und seitdem keine Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung des Heimatlandes bezogen hat.
Das Urteil könnte somit weitreichende Folgen für die EU haben.