Eu-agrargelder: Wer kriegt wie viel wofür?
Ab heute entscheidet sich im EU-RAT, wie grün die Zukunft der Agrarförderungen aussieht.
Milliarden aufzustellen ist eine einfache Übung, im Vergleich dazu, wie schwierig die Verteilung der Milliarden ist. Dieses Bonmot gilt heute und morgen, wenn die Euagrarminister beim Rat in Luxemburg eine Einigung über die „Gemeinsame Agrarpolitik“(GAP) für die nächsten sieben Jahre erzielen wollen. Wie gut die Eu-fördertöpfe (die GAP macht gut ein Drittel des Eu-budgets aus, anfangs waren es 70 Prozent) gefüllt sind, das steht seit dem Marathonbudget-gipfel im Juli fest: Für Österreich ist dabei, im Gegensatz zu ursprünglichen Befürchtungen, ein kleines Plus von 5 Millionen pro Jahr herausgesprungen (siehe unten).
die bis morgen Abend geklärt werden soll, ist nun aber, wer wie viel für welche Maßnahmen und Hofgröße erhält. Es zeichnet sich ab, dass es sich daran spießen wird, welche Umweltauflagen an die Auszahlung der Agrargelder geknüpft werden – Stichwort Green Deal.
Laut Vorschlag der aktuellen deutschen Ratspräsidentschaft sollen Öko-leistungen neuerdings an Direktzahlun
pro Jahr (18 Millionen weniger als bisher)an Direktzahlungen (1.
Säule) sind künftig für Österreichs Bauern vorgesehen. gen (1. Säule der GAP) geknüpft werden. Das wiederum brächte Österreich in Schwierigkeiten, hieß es dieser Tage in Brüsseler Kreisen. Denn hierzulande waren Umweltprogramme wie auch Bergbauern-förderungen immer in der 2. Säule verankert, deren Topf vom Bund noch einmal aufgedoppelt wird. Österreichs Agrarministerin Elisabeth Köstinger schmiedete im Vorfeld des Rats eine Allianz mit sieben (kleinen) Eu-ländern, um zu erreichen, dass Österreichs Umweltprogramme (am „ÖPUL“nehmen 80 Prozent der heimischen Bauern teil) auch aus der zweiten Säule angerechnet werden. Wenn nicht? „Müsste Österreichs Fördersystem komplett neu aufgestellt werden“, heißt es.
nimmt morgen auch das Eu-parlament zur GAP Stellung – 600 Abänderungsanträge wurden im Vorfeld eingebracht. Österreichs Parlamentarier wie der Grüne Thomas Waitz kritisieren, dass Förderobergrenzen für Großbetriebe nicht Euweit festgeschrieben sind, sondern jedem Eu-land selbst obliegen.
pro Jahr (23 Millionen mehr als bisher) sind für die ländliche Entwicklung (2. Säule) vorgesehen. Dieser Wert wird stets durch nationale Kofinanzierung verdoppelt.
berät Sie gerne
nem Beschluss der Landesregierung auch seit 2016 zur Anwendung.“
Nach müssen Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks so angelegt sein, dass eine sichere Zu- und Abfahrt gewährleistet ist, wobei die Breite der Zu- und Abfahrten mindestens drei Meter betragen muss. Die Flächen von Kfz-stellflächen und die Breite der Fahrgassen sind nach der Art und Anordnung der abzustellenden Fahrzeuge zu bemessen, wie Kohlfürst betont. Beim
Parkplatz unseres Lesers wird das Fahrzeug im 90-Grad-winkel bzw. quer zur Fahrgasse aufgestellt. „Die Mindestwerte eines solchen Stellplatzes betragen 2,5 mal 5 Meter, die Fahrgasse muss mindestens sechs Meter breit sein.
Außerdem habe die Österreichische Forschungsgesellschaft Straße-schiene-verkehr gemeinsam mit dem Verkehrsministerium, der Asfinag und den Landesbaudirektionen der Bundesländer ein Merkblatt herausgegeben, das für Stellplätze ebenfalls eine Mindestbreite von 2,5 Metern vorsieht. „Gibt es ein seitliches Hindernis, beträgt die Regelbreite gemäß diesem Merkblatt (RVS 03.07.322) sogar 2,80 Meter.“Kleiner Nachsatz: „Solche Merkblätter haben freilich nur einen empfehlenden Charakter und keinen gesetzgebenden.“
bezüglich einer Preisreduktion, sagt der Rechtsanwalt: „Bei einem Kauf einer bestehenden Eigentumswohnung samt Tiefgaragenplatz ist es dem Käufer
Anders ist es bei einer Wohnung samt Tiefgaragenplatz, die sich erst im Bau befindet: „Bei derartigen Bauvorhaben wird das Vertragsverhältnis zumeist nach den Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes (BTVG) abgewickelt,“sagt der Anwalt. Dem Käufer stehe das Recht zu, den Baubewilligungsbescheid vor der Unterfertigung zu erhalten. „Es ist auch legitim, wenn er in die Einreichplanung Einsicht nehmen will“, so Kohlfürst. Aus diesen Urkunden im Zusammenhang mit dem Anbot bzw. dem Bauträgervertrag gehe die Situierung des Stellplatzes hervor. „Unterstellt man, dass die Oib-richtlinien – wie eingangs erwähnt – hinsichtlich der Größe des Stellplatzes gelten, so dürfte ein kleinerer Stellplatz bzw. eine schmälere Zufahrt gar nicht bewilligt werden.“Kohlfürsts Rat an unseren Leser: „Nehmen Sie Einsicht in den Bauakt!“