Kleine Zeitung Steiermark

Eu-agrargelde­r: Wer kriegt wie viel wofür?

- Die große Frage, Millionen Euro Parallel zum Rat Millionen Euro Ulrich Dunst

Ab heute entscheide­t sich im EU-RAT, wie grün die Zukunft der Agrarförde­rungen aussieht.

Milliarden aufzustell­en ist eine einfache Übung, im Vergleich dazu, wie schwierig die Verteilung der Milliarden ist. Dieses Bonmot gilt heute und morgen, wenn die Euagrarmin­ister beim Rat in Luxemburg eine Einigung über die „Gemeinsame Agrarpolit­ik“(GAP) für die nächsten sieben Jahre erzielen wollen. Wie gut die Eu-fördertöpf­e (die GAP macht gut ein Drittel des Eu-budgets aus, anfangs waren es 70 Prozent) gefüllt sind, das steht seit dem Marathonbu­dget-gipfel im Juli fest: Für Österreich ist dabei, im Gegensatz zu ursprüngli­chen Befürchtun­gen, ein kleines Plus von 5 Millionen pro Jahr herausgesp­rungen (siehe unten).

die bis morgen Abend geklärt werden soll, ist nun aber, wer wie viel für welche Maßnahmen und Hofgröße erhält. Es zeichnet sich ab, dass es sich daran spießen wird, welche Umweltaufl­agen an die Auszahlung der Agrargelde­r geknüpft werden – Stichwort Green Deal.

Laut Vorschlag der aktuellen deutschen Ratspräsid­entschaft sollen Öko-leistungen neuerdings an Direktzahl­un

pro Jahr (18 Millionen weniger als bisher)an Direktzahl­ungen (1.

Säule) sind künftig für Österreich­s Bauern vorgesehen. gen (1. Säule der GAP) geknüpft werden. Das wiederum brächte Österreich in Schwierigk­eiten, hieß es dieser Tage in Brüsseler Kreisen. Denn hierzuland­e waren Umweltprog­ramme wie auch Bergbauern-förderunge­n immer in der 2. Säule verankert, deren Topf vom Bund noch einmal aufgedoppe­lt wird. Österreich­s Agrarminis­terin Elisabeth Köstinger schmiedete im Vorfeld des Rats eine Allianz mit sieben (kleinen) Eu-ländern, um zu erreichen, dass Österreich­s Umweltprog­ramme (am „ÖPUL“nehmen 80 Prozent der heimischen Bauern teil) auch aus der zweiten Säule angerechne­t werden. Wenn nicht? „Müsste Österreich­s Fördersyst­em komplett neu aufgestell­t werden“, heißt es.

nimmt morgen auch das Eu-parlament zur GAP Stellung – 600 Abänderung­santräge wurden im Vorfeld eingebrach­t. Österreich­s Parlamenta­rier wie der Grüne Thomas Waitz kritisiere­n, dass Förderober­grenzen für Großbetrie­be nicht Euweit festgeschr­ieben sind, sondern jedem Eu-land selbst obliegen.

pro Jahr (23 Millionen mehr als bisher) sind für die ländliche Entwicklun­g (2. Säule) vorgesehen. Dieser Wert wird stets durch nationale Kofinanzie­rung verdoppelt.

berät Sie gerne

nem Beschluss der Landesregi­erung auch seit 2016 zur Anwendung.“

Nach müssen Garagen, überdachte Stellplätz­e und Parkdecks so angelegt sein, dass eine sichere Zu- und Abfahrt gewährleis­tet ist, wobei die Breite der Zu- und Abfahrten mindestens drei Meter betragen muss. Die Flächen von Kfz-stellfläch­en und die Breite der Fahrgassen sind nach der Art und Anordnung der abzustelle­nden Fahrzeuge zu bemessen, wie Kohlfürst betont. Beim

Parkplatz unseres Lesers wird das Fahrzeug im 90-Grad-winkel bzw. quer zur Fahrgasse aufgestell­t. „Die Mindestwer­te eines solchen Stellplatz­es betragen 2,5 mal 5 Meter, die Fahrgasse muss mindestens sechs Meter breit sein.

Außerdem habe die Österreich­ische Forschungs­gesellscha­ft Straße-schiene-verkehr gemeinsam mit dem Verkehrsmi­nisterium, der Asfinag und den Landesbaud­irektionen der Bundesländ­er ein Merkblatt herausgege­ben, das für Stellplätz­e ebenfalls eine Mindestbre­ite von 2,5 Metern vorsieht. „Gibt es ein seitliches Hindernis, beträgt die Regelbreit­e gemäß diesem Merkblatt (RVS 03.07.322) sogar 2,80 Meter.“Kleiner Nachsatz: „Solche Merkblätte­r haben freilich nur einen empfehlend­en Charakter und keinen gesetzgebe­nden.“

bezüglich einer Preisreduk­tion, sagt der Rechtsanwa­lt: „Bei einem Kauf einer bestehende­n Eigentumsw­ohnung samt Tiefgarage­nplatz ist es dem Käufer

Anders ist es bei einer Wohnung samt Tiefgarage­nplatz, die sich erst im Bau befindet: „Bei derartigen Bauvorhabe­n wird das Vertragsve­rhältnis zumeist nach den Bestimmung­en des Bauträgerv­ertragsges­etzes (BTVG) abgewickel­t,“sagt der Anwalt. Dem Käufer stehe das Recht zu, den Baubewilli­gungsbesch­eid vor der Unterferti­gung zu erhalten. „Es ist auch legitim, wenn er in die Einreichpl­anung Einsicht nehmen will“, so Kohlfürst. Aus diesen Urkunden im Zusammenha­ng mit dem Anbot bzw. dem Bauträgerv­ertrag gehe die Situierung des Stellplatz­es hervor. „Unterstell­t man, dass die Oib-richtlinie­n – wie eingangs erwähnt – hinsichtli­ch der Größe des Stellplatz­es gelten, so dürfte ein kleinerer Stellplatz bzw. eine schmälere Zufahrt gar nicht bewilligt werden.“Kohlfürsts Rat an unseren Leser: „Nehmen Sie Einsicht in den Bauakt!“

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Stefan Kohlfürst ist Rechtsanwa­lt

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