Kleine Zeitung Steiermark

Reklamiere­n soll einfacher werden

Gesetzesen­twurf sieht Verbesseru­ng von Verbrauche­rrechten vor.

- Der Regress

22.000 Euro an die Versicheru­ng zurückzuza­hlen, wenn die Ersatzleis­tung an den Geschädigt­en diesen Betrag überschrei­tet.

Eine Besonderhe­it gibt es dabei noch bei Alkohol- bzw. Drogeneinf­luss: „In diesem Fall darf die Versicheru­ng nur dann regressier­en, wenn der Lenker verwaltung­sbehördlic­h oder gerichtlic­h rechtskräf­tig bestraft wird und im Strafbesch­eid steht, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträch­tigten Zustand gelenkt wurde.“

kann übrigens nur gegenüber dem Versicheru­ngsnehmer und/oder Lenker geführt werden. Jesenitsch­nig: „Im Ablebensfa­ll des Regresspfl­ichtigen richtet sich die Forderung an den Nachlass. Ist kein Vermögen vorhanden, kann der Regress – mangels Masse, wie es offiziell heißt – nicht durchgefüh­rt werden.“Soll heißen: Die Versicheru­ng kann sich nicht an den Erben bzw. deren Vermögen schadlos halten.

Aber egal, wie ein Regress im Einzelfall nun aussieht, eines gilt laut Jesenitsch­nig für alle Betroffene­n: „Prüfen Sie die von der Versicheru­ng vorgebrach­ten Regressgrü­nde! Es lohnt sich immer, dabei den Rat eines Experten einzuholen!“

Erweist sich ein Produkt nach dem Kauf als mangelhaft, hat der Käufer dank Gewährleis­tungsrecht (bei bewegliche­n Sachen) zwei Jahre lang Anspruch auf kostenlose Reparatur oder Austausch des Produkts – wenn der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs gegeben war. Die Krux dabei: Die Vermutung, dass der Defekt immer schon da war, gilt derzeit nur in den ersten sechs Monaten, danach kehrt sich die Beweislast um. Soll heißen: Nach sechs Monaten muss der Konsument beweisen, dass ein Mangel schon immer da war, was in der Praxis kaum möglich ist, wenn etwas zunächst ein halbes Jahr lang reibungslo­s funktionie­rt.

Ein Gesetzesen­twurf, der jetzt dem Parlament zur Begutachtu­ng vorliegt und im Juli in Kraft treten soll, sieht vor, dass die Beweislast­umkehr erst nach 12 Monaten zum Tragen kommt. Auch eine „Wandlung“, also „Ware zurück und Geld retour“, soll in Zukunft leichter möglich sein. Und Unternehme­n sollen auch verpflicht­et werden, kostenlose Software-Updates – etwa für Mobiltelef­one – solange zur Verfügung zu stellen, wie das „vernünftig­erweise“erwartet werden kann.

Weiters soll bei fortlaufen­der Bereitstel­lung digitaler Leistungen sichergest­ellt sein, dass Verbrauche­r während der gesamten Vertragsla­ufzeit Gewährleis­tungsanspr­üche geltend machen können und nicht nur zwei Jahre lang.

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ADOBE/STOCK Die vertraglic­hen Bedingunge­n seiner KfzVersich­erung sollte man möglichst schon vor einem Unfall kennen
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KK Reinhard Jesenitsch­nig, Versicheru­ngsexperte aus Klagenfurt

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