Reklamieren soll einfacher werden
Gesetzesentwurf sieht Verbesserung von Verbraucherrechten vor.
22.000 Euro an die Versicherung zurückzuzahlen, wenn die Ersatzleistung an den Geschädigten diesen Betrag überschreitet.
Eine Besonderheit gibt es dabei noch bei Alkohol- bzw. Drogeneinfluss: „In diesem Fall darf die Versicherung nur dann regressieren, wenn der Lenker verwaltungsbehördlich oder gerichtlich rechtskräftig bestraft wird und im Strafbescheid steht, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.“
kann übrigens nur gegenüber dem Versicherungsnehmer und/oder Lenker geführt werden. Jesenitschnig: „Im Ablebensfall des Regresspflichtigen richtet sich die Forderung an den Nachlass. Ist kein Vermögen vorhanden, kann der Regress – mangels Masse, wie es offiziell heißt – nicht durchgeführt werden.“Soll heißen: Die Versicherung kann sich nicht an den Erben bzw. deren Vermögen schadlos halten.
Aber egal, wie ein Regress im Einzelfall nun aussieht, eines gilt laut Jesenitschnig für alle Betroffenen: „Prüfen Sie die von der Versicherung vorgebrachten Regressgründe! Es lohnt sich immer, dabei den Rat eines Experten einzuholen!“
Erweist sich ein Produkt nach dem Kauf als mangelhaft, hat der Käufer dank Gewährleistungsrecht (bei beweglichen Sachen) zwei Jahre lang Anspruch auf kostenlose Reparatur oder Austausch des Produkts – wenn der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs gegeben war. Die Krux dabei: Die Vermutung, dass der Defekt immer schon da war, gilt derzeit nur in den ersten sechs Monaten, danach kehrt sich die Beweislast um. Soll heißen: Nach sechs Monaten muss der Konsument beweisen, dass ein Mangel schon immer da war, was in der Praxis kaum möglich ist, wenn etwas zunächst ein halbes Jahr lang reibungslos funktioniert.
Ein Gesetzesentwurf, der jetzt dem Parlament zur Begutachtung vorliegt und im Juli in Kraft treten soll, sieht vor, dass die Beweislastumkehr erst nach 12 Monaten zum Tragen kommt. Auch eine „Wandlung“, also „Ware zurück und Geld retour“, soll in Zukunft leichter möglich sein. Und Unternehmen sollen auch verpflichtet werden, kostenlose Software-Updates – etwa für Mobiltelefone – solange zur Verfügung zu stellen, wie das „vernünftigerweise“erwartet werden kann.
Weiters soll bei fortlaufender Bereitstellung digitaler Leistungen sichergestellt sein, dass Verbraucher während der gesamten Vertragslaufzeit Gewährleistungsansprüche geltend machen können und nicht nur zwei Jahre lang.