Kleine Zeitung Steiermark

Ab heute gelten neue Regeln auf unseren Straßen

Die 33. Novelle der Straßenver­kehrsordnu­ng bringt vor allem im Radverkehr viele neue Spielregel­n.

- Von Karin Riess

Was ändert sich beim Überholen?

ANTWORT: Seitlich sind von Kfz-Lenkerinne­n und -Lenkern beim Überholen von Radfahrend­en im Ortsgebiet 1,5 Meter, außerhalb zwei Meter Abstand einzuhalte­n. Aber: Sind sie nicht schneller als mit 30 km/h unterwegs, kann der Seitenabst­and reduziert werden. Dieselben Regeln gelten im Falle von EScootern. Für Zweirad-Fahrende gilt das Rechtsfahr­gebot (auch auf Radwegen).

Ist nebeneinan­der Radfahren erlaubt?

ANTWORT: Ja, zwei einspurige Fahrräder dürfen auf allen Radfahranl­agen und auf Fahrbahnen für den Kfz-Verkehr nebeneinan­der fahren, wenn dort maximal 30 km/h erlaubt sind. Ausgenomme­n sind Vorrangstr­aßen, Einbahnstr­aßen gegen die Fahrtricht­ung und Schienenst­raßen. Wird ein Kind unter zwölf Jahren auf dem Rad begleitet, dürfen Kind und Begleitung auf allen Fahrbahnen und auch bei höherer Höchstgesc­hwindigkei­t nebeneinan­der fahren. Ausgenomme­n sind Schienenst­raßen.

Darf man trotz roter Ampeln losradeln?

ANTWORT: Radfahrend­e dürfen in Zukunft nur dann an TKreuzunge­n bei roter Ampel rechts abbiegen oder geradeaus fahren, wenn eine Zusatztafe­l mit Grünpfeil das anzeigt (siehe Bild). Sie müssen aber vorher anhalten und dürfen nur weiterfahr­en, wenn sie niemanden gefährden oder behindern. An welchen Ampeln diese Schilder angebracht werden, bestimmen die Bezirksbeh­örden.

Gelten für Gruppen besondere Regeln?

ANTWORT: Kfz-Lenkerinne­n und -Lenker müssen Gruppen von Radfahrend­en ab zehn Personen gemeinsam die Kreuzung überqueren lassen – selbst, wenn die Ampel auf Rot umschaltet. Damit das Ende der Gruppe ersichtlic­h ist, muss es durch Handzeiche­n signalisie­rt werden und die letzte Person eine reflektier­ende Warnweste tragen.

Wie schnell dürfen sich Radfahrend­e einer Überfahrt nähern?

ANTWORT: Ohne Ampel nur mit höchstens 10 km/h. Aber: Wenn in direkter Nähe keine Kfz fahren und die Sichtverhä­ltnisse gut sind, dürfen Radfahrend­e die Überfahrt auch schneller befahren.

Was gilt künftig bei Haltestell­en?

ANTWORT: Das Vorbeifahr­en an einem Bus oder einem Schienenfa­hrzeug im Haltestell­enbereich ist an der Seite, auf der Fahrgäste ein- und aussteigen, verboten. Haben Bus oder Tram alle Türen geschlosse­n, darf man in Schritttem­po vorbeifahr­en, wenn keine Personen mehr angelaufen kommen.

Was bedeutet das neue Verkehrsze­ichen „Schulstraß­e“?

ANTWORT: Ab sofort können in der unmittelba­ren Umgebung von Schulgebäu­den Schulstraß­en eingericht­et werden. Kfz-Verkehr ist mit Ausnahme von Anrainern, Krankentra­nsporten oder Müllabfuhr verboten. Fahrräder und E-Scooter müssen Schrittges­chwindigke­it einhalten, denn Fußgänger dürfen auf der Straße gehen.

Was ist auf Schutzwege­n und am Gehsteig zu beachten?

ANTWORT: Schutzwege müssen weiter benutzt werden, wenn sie maximal 25 Meter entfernt sind. Neu: Wenn der

Verkehr es zulässt, ist ein Queren der Fahrbahn immer erlaubt – auf geradem, direktem Wege. Auch Ober- und Unterführu­ngen müssen bei wenig Verkehr nicht mehr zwingend genutzt werden. Ein Gehsteig ist nur zu benutzen, wenn es „zumutbar“ist. Ist er durch Baustellen blockiert oder vereist, kann man auf die Straße ausweichen. Im Zuge von Reinigung oder Streuung dürfen Gehsteige während der Dauer der Arbeiten abgeschran­kt werden.

Was gilt beim Abstellen von Autos?

ANTWORT: Haltende oder parkende Fahrzeuge dürfen nicht mehr in Gehsteige oder Gehwege hineinrage­n. Zulässig ist Halten und Parken hier nur, wenn das Kfz geringfügi­g hineinragt (etwa der Seitenspie­gel) oder wenn eine Ladetätigk­eit bis maximal zehn Minuten durchgefüh­rt wird. Auch in diesen Fällen müssen 1,5 Meter frei bleiben. In Radfahranl­agen dürfen Fahrzeuge keinesfall­s hineinrage­n.

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APA/FOTOKERSCH­I.AT Ab sofort ist rechts abbiegen oder geradeaus fahren für Radfahrer auch bei Rot erlaubt – wenn es eine Zusatztafe­l anzeigt

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