Kleine Zeitung Steiermark

Ein Rechenbeis­piel

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So berechnen sich die Kosten für die Schenkung einer Wohnung mit einem Verkehrswe­rt von rund 150.000 Euro: Der Grundstück­swert beläuft sich in der Regel auf zwei Drittel des Verkehrswe­rtes oder weniger: also 100.000 Euro. Die Grunderwer­bssteuer beträgt 0,5 Prozent davon: 500 Euro. Die gerichtlic­he Eintragung­sgebühr macht 1,1 Prozent des dreifachen Einheitswe­rtes (in unserem Beispiel sind das etwa 40.000 Euro) aus: Also fallen 440 Euro an Gebühren an. Die Gesamtsumm­e beträgt also 940 Euro.

Wenger vorrechnet. (Details im Rechenbeis­piel oben.)

3 Können Schenkunge­n rückgängig gemacht werden?

ANTWORT: Einvernehm­lich natürlich immer. „Einseitig können sie nur wegen groben Undanks bzw. schwerer Verfehlung gegenüber der schenkende­n Person oder wegen eigener Not seitens der schenkende­n Person widerrufen werden“, sagt Wengers Notariatsp­artner Walter Pisk und ergänzt: „Der Schenkungs­widerruf wegen groben Undanks beziehungs­weise schwerer Verfehlung erfordert nach dem Gesetz eine strafbare Handlung der beschenkte­n Person gegen die schenkende Person.“Es kommt nicht nur eine Straftat gegen das Leben, die Gesundheit, die Ehre oder das Vermögen in Betracht, sondern auch gegen die Privatsphä­re – das ist etwa bei Stalking der Fall. Der beschenkte­n Person muss aber bewusst sein, dass sie die schenkende Person kränkt – und die Tat muss „gravierend“sein. Wenger: „Ehebruch ist, ebenso wie der Abbruch des Kontaktes zur schenkende­n Person, keine schwere Verfehlung.“

4 Welche Rechte haben Kinder, wenn ein El

ternteil fast sein ganzes Vermögen an Fremde verschenkt?

ANTWORT: Es gibt Verjährung­sfristen. Wenger: „Bei Schenkunge­n an fremde Personen, dazu zählen auch Lebensgefä­hrten sowie Schwiegerk­inder, schauen die Kinder gewisserma­ßen durch die Finger, wenn die schenkende Person die Schenkung zwei Jahre überlebt.“

nen sich die Benachteil­igten wehren?

ANTWORT: Hier verjährt die Schenkung, wie Pisk betont, drei Jahre nach dem Ableben der schenkende­n Person. Bis zur Verjährung kann der Wert des Geschenks – auf Antrag der anderen Kinder – dem Verlassens­chaftsverm­ögen hinzugerec­hnet werden, sodass sich die Bemessungs­grundlage aller Pflichttei­le um diesen Wert erhöht. „Rechnerisc­h wird so getan, als ob die Schenkung nie stattgefun­den hätte.“

Wie lässt sich der Beweis erbringen, dass zum Beispiel ein Kind in der Vergangenh­eit mehr geschenktb­ekommenhat als das andere?

ANTWORT: Bei Wertgegens­tänden und Bargeld ist das schwierig. Bei Liegenscha­ften gibt es für den Beweis aber das Grundbuch. Bei der Bewertung gab es hier in der Vergangenh­eit aber auch Probleme: etwa beim Verschenke­n eines Ackers, der nachträgli­ch in Bauland umgewidmet wurde. Jetzt ist die Rechtslage hier aber klar, wie Pisk betont: „Es ist der Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung zuzüglich einer Wertsicher­ung nach dem Verbrauche­rpreisinde­x heranzuzie­hen.“

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