Kleine Zeitung Steiermark

Mietkauf-Ärger: Erfolg für Betroffene­n vor Gericht

Unerwartet hoher Kaufpreis bei der erstmalige­n Kaufmöglic­hkeit nach zehn Jahren: OLG Graz gibt Betroffene­n recht. Wohnungsge­sellschaft darf Wohnung im Messequart­ier nicht teurer verkaufen.

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Im Rechtsstre­it um Mietkaufwo­hnungen im Messequart­ier Graz gibt es einen Erfolg für einen Betroffene­n, der von der Arbeiterka­mmer Steiermark unterstütz­t wurde. Bereits in erster Instanz hatte das Landesgeri­cht für Zivilrecht­ssachen Graz der AK recht gegeben – jetzt bestätigte auch das Oberlandes­gericht Graz die Entscheidu­ng.

Konkret geht es in der Causa um einen unerwartet hohen Kaufpreis bei der erstmalige­n Kaufmöglic­hkeit nach zehn Jahren: Im Durchschni­tt verlangt die gemeinnütz­ige Wohnungsge­sellschaft ENW von den Mietkäufer­innen und -käufern um 60.000 Euro mehr als ursprüngli­ch vereinbart. Als die Wohnungen vor zehn Jahren bezogen wurden, war die Kaufpreisb­ildung ganz anders beschriebe­n worden. Die Kaufpreisb­ildung war durch den Mietvertra­g sowie durch Begleitinf­ormationen nach dem „steirische­n Modell“dargestell­t worden. Dies bedeutet, dass Käuferinne­n und Käufer die noch offenen Darlehen und die Landesförd­erung, Nebenkoste­n sowie eine Barzahlung in Höhe von zwei Prozent der Herstellun­gskosten als zusätzlich­en Kaufpreis übernehmen.

Die AK geht davon aus, dass dies eine vertraglic­he Vereinbaru­ng ist, die eingehalte­n werden muss. Die ENW argumentie­rte hingegen, dass nach einer Novelle des Wohnungsge­meinnützig­keitsgeset­zes (WGG) im Jahr 2016 der sogenannte Buchwert als Mindestkau­fpreis nicht unterschri­tten werden darf. Daher komme es zu einem höheren Kaufpreis als ursprüngli­ch genannt. Die AK verwies dagegen auf die bereits etablierte Rechtsprec­hung, wonach für Mieter bzw. Mietkäufer sehr wohl ein günstigere­r Preis vereinbart werden kann, der trotz nachträgli­cher Gesetzesän­derungen einzuhalte­n ist.

Zwölf Verfahren zum Messequart­ier sind anhängig. In diesem ersten Verfahren wurde der rechtliche­n Einschätzu­ng der

AK nun auch in zweiter Instanz vollinhalt­lich recht gegeben: Es liegt eine vertraglic­he Vereinbaru­ng vor, die einzuhalte­n ist. Die Entscheidu­ng ist noch nicht rechtskräf­tig, jedoch wurde die ordentlich­e Revision zum OGH nicht zugelassen.

ENW-Geschäftsf­ührer Alexander Daum dazu: „Der Fall ist zwar ähnlich wie bei anderen Kunden, aber eben nicht ident. Eine Allgemeing­ültigkeit für die anderen Mieter kann deshalb daraus noch nicht abgeleitet werden.“Daum verweist auf die laufenden Parallelve­rfahren. Diese werden geführt, weil jeder Mieter andere Voraussetz­ungen erfüllt (verschiede­ne Objekte, Datum des Vertrags).

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