Infofreiheit: Was gefragt werden kann
FRAGE & ANTWORT. Daten zum Hochwasserschutz und die Steuererklärung des Nachbarn: Was unter die Informationsfreiheit fallen soll und was nicht.
Was bedeutet Informationsfreiheit?
Noch gilt in Österreich das Amtsgeheimnis. Mit dem Infor- mationsfreiheitsgesetz soll am Mittwoch dessen Abschaffung im Nationalrat beschlossen werden. Damit müssen künftig Verwaltung, Gerichtsbarkeit, Nationalrat, Bundesrat, Rechnungshof und Volksanwaltschaft Informationen wie Studien, Gutachten und Tätigkeitsberichte veröffentlichen. „Bisher musste man sich die Frage stellen: ‚Darf das veröffentlicht werden?‘ Künftig muss man fragen, ob es Gründe gibt, etwas nicht zu veröffentlichen“, erklärt die grüne Verfassungssprecherin Agnes Sirkka Prammer. Markus Hametner vom Forum für Informationsfreiheit sieht es zudem als großen Schritt, dass die Transparenzpflichten künftig auch für den staatsnahen Bereich, also etwa Unis, den ORF und öffentliche Unternehmen gelten soll. „Diese Informationen waren bisher für kaum jemanden zugänglich, künftig kann sie jeder Bürger abfragen.“Passiert das Gesetz Nationalrat und Bundesrat, wird es mit September 2025 in Kraft treten.
2Was kann ich künftig bei meiner Gemeinde erfragen?
Die Informationsfreiheit soll auch für Gemeinden gelten, wobei es Unterschiede je nach Einwohnerzahl gibt. Gemeinden unter 5000 Einwohnern müssen Informationen nicht von sich aus veröffentlichen, sondern diese erst auf Anfrage zur Verfügung stellen. Erfragen könnten Bürgerinnen und Bürger etwa, nach welchen Kriterien in einer Gemeinde Kindergartenplätze vergeben werden, wie viele Aufträge die Gemeinde an einen bestimmten Anwalt vergeben hat oder – je nach Verfahrensstand – Pläne zu einem Straßenbauprojekt.
3gibt Welche Informationen es auf Länder- und Bundesebene?
Ministerien müssen bereits seit dem Vorjahr Studien und Gutachten veröffentlichen, in Zukunft gilt die Transparenzpflicht für die gesamte Bundes- verwaltung. Außerdem könne man sich beispielsweise erkundigen, wie viele Verkehrsprojekte das zuständige Ministerium
aktuell plant, heißt es aus dem Ressort von Verfassungsministerin Karoline Edtstadler (ÖVP). Im Bereich der Länder könnten laut Prammer etwa Informationen zu Luftgütemessungen oder Informationen zum Hochwasserschutz veröffentlicht werden müssen.
4Unternehmen? Was gilt für öffentliche
Von der Informationspflicht sind auch öffentliche Unternehmen umfasst, beziehungsweise solche, an denen Bund, Länder und Gemeinden maßgeblich beteiligt sind. Börsennotierte Unternehmen sind ausgenommen. Erfragen könnte man laut dem EdtstadlerRessort etwa, wie sich der Strompreis der Wien Energie zusammensetze. Prammer nennt als Beispiel einen kleinen Skilift, an dem eine Ge
meinde beteiligt ist. Welche Summen in dessen Erhaltung investiert werden, wäre wohl von der Informationspflicht umfasst.
Darf ich Gehälter ande5rer Personen abfragen?
Hier müsse laut Prammer wohl im Einzelfall entschieden werden, ob ein öffentliches Interes- se am Gehalt einer Person besteht. Beim Bürgermeister oder Amtsdirektor wäre das wahrscheinlich der Fall, bei einer bestimmten Reinigungskraft in einer Schule wohl nicht.
Was passiert mit mei6nen persönlichen Daten?
Datenschutzbedenken sind einer der Gründe, die der Herausgabe von Informationen weiterhin entgegenstehen können. „Eine Liste mit allen Sozialhilfeempfängern dürften die Behörden wohl nicht veröffentlichen“, sagt etwa Hametner. „Würde ich fragen: ‚Wie schaut die Einkommenssteuererklärung meines Nachbarn aus?‘, würde ich die zurecht nicht kriegen“, sagt Prammer. Der Gemeindebund nennt Bescheide als Beispiel, die an einen anderen Bürger ergangen sind, also etwa den Bauakt des Nachbarn.
7dürfen Welche Informationen nicht herausgegeben werden?
Neben Datenschutz ist auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein Grund, warum die Herausgabe abgelehnt werden kann. Bei Unternehmen darf die Wettbewerbsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden, beim ORF muss das Redaktionsgeheimnis gewahrt werden. Ebenso müssen nur jene Informationen
veröffentlicht werden, die bereits vorliegen und nicht erst erarbeitet werden müssen. Will jemand wissen, wie alt die Bevölkerung in einem Ort im Jahr 1970 war, müsste sich die Gemeinde nicht eigens auf die Suche nach den entsprechenden Daten machen, heißt es vonseiten des Gemeindebundes. Dasselbe gilt beispielsweise für den Ministerrat: Zwar findet man online schon jetzt eine Übersicht zu den Beschlüssen, ein Protokoll der Sitzungen wird aber nicht geführt und könnte deshalb auch nicht angefragt werden. Im Zweifelsfall werden Gerichte entscheiden: Wird die Herausgabe einer Information verweigert, kann sich der Antragsteller einen Bescheid ausstellen lassen, worin die Entscheidung begründet wird. Gegen diesen kann dann Beschwerde erhoben werden.