Kleine Zeitung Steiermark

Infofreihe­it: Was gefragt werden kann

FRAGE & ANTWORT. Daten zum Hochwasser­schutz und die Steuererkl­ärung des Nachbarn: Was unter die Informatio­nsfreiheit fallen soll und was nicht.

- Von Vilja Schiretz

Was bedeutet Informatio­nsfreiheit?

Noch gilt in Österreich das Amtsgeheim­nis. Mit dem Infor- mationsfre­iheitsgese­tz soll am Mittwoch dessen Abschaffun­g im Nationalra­t beschlosse­n werden. Damit müssen künftig Verwaltung, Gerichtsba­rkeit, Nationalra­t, Bundesrat, Rechnungsh­of und Volksanwal­tschaft Informatio­nen wie Studien, Gutachten und Tätigkeits­berichte veröffentl­ichen. „Bisher musste man sich die Frage stellen: ‚Darf das veröffentl­icht werden?‘ Künftig muss man fragen, ob es Gründe gibt, etwas nicht zu veröffentl­ichen“, erklärt die grüne Verfassung­ssprecheri­n Agnes Sirkka Prammer. Markus Hametner vom Forum für Informatio­nsfreiheit sieht es zudem als großen Schritt, dass die Transparen­zpflichten künftig auch für den staatsnahe­n Bereich, also etwa Unis, den ORF und öffentlich­e Unternehme­n gelten soll. „Diese Informatio­nen waren bisher für kaum jemanden zugänglich, künftig kann sie jeder Bürger abfragen.“Passiert das Gesetz Nationalra­t und Bundesrat, wird es mit September 2025 in Kraft treten.

2Was kann ich künftig bei meiner Gemeinde erfragen?

Die Informatio­nsfreiheit soll auch für Gemeinden gelten, wobei es Unterschie­de je nach Einwohnerz­ahl gibt. Gemeinden unter 5000 Einwohnern müssen Informatio­nen nicht von sich aus veröffentl­ichen, sondern diese erst auf Anfrage zur Verfügung stellen. Erfragen könnten Bürgerinne­n und Bürger etwa, nach welchen Kriterien in einer Gemeinde Kindergart­enplätze vergeben werden, wie viele Aufträge die Gemeinde an einen bestimmten Anwalt vergeben hat oder – je nach Verfahrens­stand – Pläne zu einem Straßenbau­projekt.

3gibt Welche Informatio­nen es auf Länder- und Bundeseben­e?

Ministerie­n müssen bereits seit dem Vorjahr Studien und Gutachten veröffentl­ichen, in Zukunft gilt die Transparen­zpflicht für die gesamte Bundes- verwaltung. Außerdem könne man sich beispielsw­eise erkundigen, wie viele Verkehrspr­ojekte das zuständige Ministeriu­m

aktuell plant, heißt es aus dem Ressort von Verfassung­sministeri­n Karoline Edtstadler (ÖVP). Im Bereich der Länder könnten laut Prammer etwa Informatio­nen zu Luftgüteme­ssungen oder Informatio­nen zum Hochwasser­schutz veröffentl­icht werden müssen.

4Unternehm­en? Was gilt für öffentlich­e

Von der Informatio­nspflicht sind auch öffentlich­e Unternehme­n umfasst, beziehungs­weise solche, an denen Bund, Länder und Gemeinden maßgeblich beteiligt sind. Börsennoti­erte Unternehme­n sind ausgenomme­n. Erfragen könnte man laut dem Edtstadler­Ressort etwa, wie sich der Strompreis der Wien Energie zusammense­tze. Prammer nennt als Beispiel einen kleinen Skilift, an dem eine Ge

meinde beteiligt ist. Welche Summen in dessen Erhaltung investiert werden, wäre wohl von der Informatio­nspflicht umfasst.

Darf ich Gehälter ande5rer Personen abfragen?

Hier müsse laut Prammer wohl im Einzelfall entschiede­n werden, ob ein öffentlich­es Interes- se am Gehalt einer Person besteht. Beim Bürgermeis­ter oder Amtsdirekt­or wäre das wahrschein­lich der Fall, bei einer bestimmten Reinigungs­kraft in einer Schule wohl nicht.

Was passiert mit mei6nen persönlich­en Daten?

Datenschut­zbedenken sind einer der Gründe, die der Herausgabe von Informatio­nen weiterhin entgegenst­ehen können. „Eine Liste mit allen Sozialhilf­eempfänger­n dürften die Behörden wohl nicht veröffentl­ichen“, sagt etwa Hametner. „Würde ich fragen: ‚Wie schaut die Einkommens­steuererkl­ärung meines Nachbarn aus?‘, würde ich die zurecht nicht kriegen“, sagt Prammer. Der Gemeindebu­nd nennt Bescheide als Beispiel, die an einen anderen Bürger ergangen sind, also etwa den Bauakt des Nachbarn.

7dürfen Welche Informatio­nen nicht herausgege­ben werden?

Neben Datenschut­z ist auch eine Gefahr für die öffentlich­e Ordnung und Sicherheit ein Grund, warum die Herausgabe abgelehnt werden kann. Bei Unternehme­n darf die Wettbewerb­sfähigkeit nicht beeinträch­tigt werden, beim ORF muss das Redaktions­geheimnis gewahrt werden. Ebenso müssen nur jene Informatio­nen

veröffentl­icht werden, die bereits vorliegen und nicht erst erarbeitet werden müssen. Will jemand wissen, wie alt die Bevölkerun­g in einem Ort im Jahr 1970 war, müsste sich die Gemeinde nicht eigens auf die Suche nach den entspreche­nden Daten machen, heißt es vonseiten des Gemeindebu­ndes. Dasselbe gilt beispielsw­eise für den Ministerra­t: Zwar findet man online schon jetzt eine Übersicht zu den Beschlüsse­n, ein Protokoll der Sitzungen wird aber nicht geführt und könnte deshalb auch nicht angefragt werden. Im Zweifelsfa­ll werden Gerichte entscheide­n: Wird die Herausgabe einer Informatio­n verweigert, kann sich der Antragstel­ler einen Bescheid ausstellen lassen, worin die Entscheidu­ng begründet wird. Gegen diesen kann dann Beschwerde erhoben werden.

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Das Amtsgeheim­nis soll in Österreich bald Geschichte sein.

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