So soll der Neustart bei Bauer gelingen
Neue Eigentümer, neuer Standort, neue Vertriebs- und Produktionspartner: Traditionsunternehmen Destillerie Bauer hat sich nach Insolvenz auf Neustart eingeschworen.
or der Coronapandemie lag der Marktanteil in Österreich bei gut 30 Prozent – „und da wollen wir auch wieder hin“, betont Marco Glawitsch. Er ist einer von drei Gesellschaftern, die das traditionsreiche Spirituosenunternehmen Destillerie Bauer wiederbeleben möchte. Der 1920 gegründete Betrieb hat in jüngerer Vergangenheit harte Zeiten durchlebt, die Ende November 2022 in einer Insolvenz gipfelten. Unter den neuen Eigentümern soll nun der Neustart gelingen. Glawitsch (33), der in der Vergangenheit u. a. für Red Bull und Makava tätig war, wird im Laufe des ersten Quartals offiziell die Geschäftsführung übernehmen.
Das Unternehmen basiert dann auf zwei Gesellschaften, der „Franz Bauer Marken- und Rezeptur-Verwaltungs GmbH“sowie der „Bauerspirits GmbH“, über die eigene Spirituosen sowie Handelsware vertrieben wird. „Hier konnten wir als Vertriebspartner Eckes-Granini (Marken u. a. Pago, hohes C, Yo) gewinnen, die uns auch mit ihrem Know-how unterstützen – das ist ein Meilenstein für uns“, so Glawitsch.
VDie Produktion wurde unterdessen ausgelagert. Der Standort in der Grazer Prankergasse sei verkauft, die verbliebenen acht Beschäftigten im Dezember gekündigt worden – die Schließung und Übergabe, so der Plan, erfolge bis Mitte des Jahres. Die Grazer Produktionsstätte sei – nach dem Wegfall der volumenstarken Jägermeister-Lizenzabfüllung Ende 2020, der auch ein Insolvenzgrund war – „in dieser Dimension wirtschaftlich nicht darstellbar gewesen und komplex zu bespielen“, so Glawitsch. Die Produktion wurde nun – auf Basis der Bauer-Rezepturen – von der renommierten und international prämierten „Distillery Krauss“in Sankt Martin im Sulmtal übernommen, „damit ist auch weiterhin eine regionale Produktion und Abfüllung gewährleistet“. Der Sitz von „Bauerspirits“ist nun in Pachern, jener der Marken- und Rezeptur-Verwaltungs GmbH am Grazer Joanneumring.
liege in Innovationen, ein bis zwei neue Produkte sollen nun jährlich hinzukommen, auch das Ankurbeln des Exportgeschäfts, die Bearbeitung des Lebensmitteleinzelhandels sowie die Markenbildung stehen weit oben auf der Agenda. So waren bereits die letzten Monate von der Botschaft geprägt, „Bauer ist noch da“, so Glawitsch. Er verweist auch auf die Treue langjähriger Kunden, „die Bauer trotz aller Turbulenzen die Stange gehalten haben“. Lieferschwierigkeiten sollen der Vergangenheit angehören.
Ja! Die Verehelichung ist Grundvoraussetzung für einen An- spruch auf diese Pension. „Nur eine eingetragene Partnerschaft ist der Ehe hier gleichzusetzen“, sagt der AK-Experte für Sozialversicherungsrecht, Florian Moser.
Das bedeutet, dass eine Lebensgemeinschaft, egal wie lange diese bereits besteht und egal ob es gemeinsame Kinder gibt oder nicht, niemals einen Anspruch auf Wit- wenpension begründen kann. „Auch im Falle einer Scheidung kann es unter gewissen Voraus- setzungen zu einem Anspruch
Nein! Zusätzlich muss die verstorbene Person eine gewisse Anzahl an Beitrags- bzw. Versiche- rungsmonaten erreicht haben. Hierzu kann ge- sagt werden, dass es je- denfalls genügt, wenn bis zum Pensionsstich- tag mindestens 15 Bei- tragsjahre oder mindes- tens 25 Versicherungsjahre vor- liegen. Es kann allerdings Ab- weichungen geben, die vom Alter der verstorbenen Person abhängen, wie Moser betont. Für
Das hängt von der Antragstellung ab. Wird der Antrag inner- halb der ersten sechs Monate nach dem Tod der versicherten Person gestellt, beginnt die Leis- tung mit dem Tag nach dem To- destag. „Wird der Antrag nach den ersten sechs Monaten ge- stellt, dann ist der Tag des An- trags der Pensionsbeginn.“Die Auszahlung erfolgt also nicht automatisch mit dem Todesfall. Moser: „Wie jede Leistung aus der Pensionsversicherung wird auch die Witwen- bzw. Witwer
Möglich sind zwischen null und 60 Prozent der Pension, die der verstorbenen Ehepartnerin oder dem verstorbenen Ehepartner gebührt hat bzw. hätte. Für die Ermittlung des Prozentsatzes wird das Einkommen der letzten zwei Kalenderjahre der verstorbenen Person und das Einkommen der letzten zwei Jahre der hinterbliebenen Person herangezogen. „Der zweijährige Beobachtungszeitraum des Ein