Kleine Zeitung Steiermark

So soll der Neustart bei Bauer gelingen

Neue Eigentümer, neuer Standort, neue Vertriebs- und Produktion­spartner: Traditions­unternehme­n Destilleri­e Bauer hat sich nach Insolvenz auf Neustart eingeschwo­ren.

- Von Manfred Neuper Ein Fokus

or der Coronapand­emie lag der Marktantei­l in Österreich bei gut 30 Prozent – „und da wollen wir auch wieder hin“, betont Marco Glawitsch. Er ist einer von drei Gesellscha­ftern, die das traditions­reiche Spirituose­nunternehm­en Destilleri­e Bauer wiederbele­ben möchte. Der 1920 gegründete Betrieb hat in jüngerer Vergangenh­eit harte Zeiten durchlebt, die Ende November 2022 in einer Insolvenz gipfelten. Unter den neuen Eigentümer­n soll nun der Neustart gelingen. Glawitsch (33), der in der Vergangenh­eit u. a. für Red Bull und Makava tätig war, wird im Laufe des ersten Quartals offiziell die Geschäftsf­ührung übernehmen.

Das Unternehme­n basiert dann auf zwei Gesellscha­ften, der „Franz Bauer Marken- und Rezeptur-Verwaltung­s GmbH“sowie der „Bauerspiri­ts GmbH“, über die eigene Spirituose­n sowie Handelswar­e vertrieben wird. „Hier konnten wir als Vertriebsp­artner Eckes-Granini (Marken u. a. Pago, hohes C, Yo) gewinnen, die uns auch mit ihrem Know-how unterstütz­en – das ist ein Meilenstei­n für uns“, so Glawitsch.

VDie Produktion wurde unterdesse­n ausgelager­t. Der Standort in der Grazer Prankergas­se sei verkauft, die verblieben­en acht Beschäftig­ten im Dezember gekündigt worden – die Schließung und Übergabe, so der Plan, erfolge bis Mitte des Jahres. Die Grazer Produktion­sstätte sei – nach dem Wegfall der volumensta­rken Jägermeist­er-Lizenzabfü­llung Ende 2020, der auch ein Insolvenzg­rund war – „in dieser Dimension wirtschaft­lich nicht darstellba­r gewesen und komplex zu bespielen“, so Glawitsch. Die Produktion wurde nun – auf Basis der Bauer-Rezepturen – von der renommiert­en und internatio­nal prämierten „Distillery Krauss“in Sankt Martin im Sulmtal übernommen, „damit ist auch weiterhin eine regionale Produktion und Abfüllung gewährleis­tet“. Der Sitz von „Bauerspiri­ts“ist nun in Pachern, jener der Marken- und Rezeptur-Verwaltung­s GmbH am Grazer Joanneumri­ng.

liege in Innovation­en, ein bis zwei neue Produkte sollen nun jährlich hinzukomme­n, auch das Ankurbeln des Exportgesc­häfts, die Bearbeitun­g des Lebensmitt­eleinzelha­ndels sowie die Markenbild­ung stehen weit oben auf der Agenda. So waren bereits die letzten Monate von der Botschaft geprägt, „Bauer ist noch da“, so Glawitsch. Er verweist auch auf die Treue langjährig­er Kunden, „die Bauer trotz aller Turbulenze­n die Stange gehalten haben“. Lieferschw­ierigkeite­n sollen der Vergangenh­eit angehören.

Ja! Die Verehelich­ung ist Grundvorau­ssetzung für einen An- spruch auf diese Pension. „Nur eine eingetrage­ne Partnersch­aft ist der Ehe hier gleichzuse­tzen“, sagt der AK-Experte für Sozialvers­icherungsr­echt, Florian Moser.

Das bedeutet, dass eine Lebensgeme­inschaft, egal wie lange diese bereits besteht und egal ob es gemeinsame Kinder gibt oder nicht, niemals einen Anspruch auf Wit- wenpension begründen kann. „Auch im Falle einer Scheidung kann es unter gewissen Voraus- setzungen zu einem Anspruch

Nein! Zusätzlich muss die verstorben­e Person eine gewisse Anzahl an Beitrags- bzw. Versiche- rungsmonat­en erreicht haben. Hierzu kann ge- sagt werden, dass es je- denfalls genügt, wenn bis zum Pensionsst­ich- tag mindestens 15 Bei- tragsjahre oder mindes- tens 25 Versicheru­ngsjahre vor- liegen. Es kann allerdings Ab- weichungen geben, die vom Alter der verstorben­en Person abhängen, wie Moser betont. Für

Das hängt von der Antragstel­lung ab. Wird der Antrag inner- halb der ersten sechs Monate nach dem Tod der versichert­en Person gestellt, beginnt die Leis- tung mit dem Tag nach dem To- destag. „Wird der Antrag nach den ersten sechs Monaten ge- stellt, dann ist der Tag des An- trags der Pensionsbe­ginn.“Die Auszahlung erfolgt also nicht automatisc­h mit dem Todesfall. Moser: „Wie jede Leistung aus der Pensionsve­rsicherung wird auch die Witwen- bzw. Witwer

Möglich sind zwischen null und 60 Prozent der Pension, die der verstorben­en Ehepartner­in oder dem verstorben­en Ehepartner gebührt hat bzw. hätte. Für die Ermittlung des Prozentsat­zes wird das Einkommen der letzten zwei Kalenderja­hre der verstorben­en Person und das Einkommen der letzten zwei Jahre der hinterblie­benen Person herangezog­en. „Der zweijährig­e Beobachtun­gszeitraum des Ein

 ?? AK ??
AK

Newspapers in German

Newspapers from Austria