Zwischen Familie und Beruf: Arbeitsrecht im Jahr 2024
Im Arbeitsjahr 2024 rückt die Vereinbarkeit von Arbeit, Freizeit und Familie vermehrt in den Fokus: Diese vier positiven Neuerungen kommen ins Arbeitsrecht.
Ob Pflege von Angehörigen, Elternteilzeit oder Gleichbehandlungsrecht: Das Arbeits- und Sozialrecht bringt im neuen Jahr – und in Teilen bereits seit November 2023 – einige Änderungen mit sich, die es zu kennen lohnt. Worüber sich Arbeitnehmer:innen im Jahr 2024 freuen können – ein Kurzüberblick.
Arbeiten mit Kind leichter gemacht
Für berufstätige Eltern heißt es seit Winter letzten Jahres Aufatmen: Seit dem 1. November 2023 haben Eltern bis zum Ablauf des achten Lebensjahres ihres Kindes Anspruch auf Elternteilzeit; und nicht wie zuvor nur bis zum siebten Lebensjahr. Die Dauer von maximal sieben Jahren Anspruch bleibt davon allerdings unberührt.
Weniger Hürden für pflegende Angehörige Menschen, die Angehörige oder nahestehende Personen pflegen, sind einer enormen körperlichen und mentalen Belastung ausgesetzt. Um ihnen entgegenzukommen, haben künftig mehr Personen Anspruch auf die Entlassung aus dem Dienst bei laufenden Bezügen – die Pflegefreistellung. Seit dem 1. November 2023 gilt die Freistellung für alle Menschen, die eine verwandte Person pflegen, ganz unabhängig von ihrem Wohnort. Für Arbeitnehmer:innen, die eine pflegebedürftige Person im selben Haushalt haben, greift die Freistellung neuerdings auch dann, wenn keine Verwandtschaft zwischen beiden Personen vorliegt.
Vorteile für Teilzeitbeschäftigte Arbeitgeber sind bereits seit Längerem dazu verpflichtet, ihre Teilzeitbeschäftigten zu informieren, wenn in ihrem Betrieb Stellen freiwerden – sofern diese zu einer Erhöhung der Arbeitszeit führen können. Diese Informationspflicht gilt nun auch für die Arbeitsstellen, die im Betrieb neu geschaffen werden. Arbeitnehmer:innen, die nicht angemessen informiert werden, haben künftig Anspruch auf Schadensersatz.
Neuigkeiten im Gleichbehandlungsrecht Eltern in Teilzeit, Elternkarenz oder Menschen in Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit werden künftig durch das Gleichbehandlungsgesetz geschützt. So ist etwa die Verringerung des Entgelts während der Elternteilzeit oder der Pflegeteilzeit fortan gesetzeswidrig. Das Gehalt wird entsprechend der reduzierten Arbeitszeit angepasst, darf aber nicht grundsätzlich reduziert werden.