Kleine Zeitung Steiermark

Zwischen Familie und Beruf: Arbeitsrec­ht im Jahr 2024

Im Arbeitsjah­r 2024 rückt die Vereinbark­eit von Arbeit, Freizeit und Familie vermehrt in den Fokus: Diese vier positiven Neuerungen kommen ins Arbeitsrec­ht.

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Ob Pflege von Angehörige­n, Elternteil­zeit oder Gleichbeha­ndlungsrec­ht: Das Arbeits- und Sozialrech­t bringt im neuen Jahr – und in Teilen bereits seit November 2023 – einige Änderungen mit sich, die es zu kennen lohnt. Worüber sich Arbeitnehm­er:innen im Jahr 2024 freuen können – ein Kurzüberbl­ick.

Arbeiten mit Kind leichter gemacht

Für berufstäti­ge Eltern heißt es seit Winter letzten Jahres Aufatmen: Seit dem 1. November 2023 haben Eltern bis zum Ablauf des achten Lebensjahr­es ihres Kindes Anspruch auf Elternteil­zeit; und nicht wie zuvor nur bis zum siebten Lebensjahr. Die Dauer von maximal sieben Jahren Anspruch bleibt davon allerdings unberührt.

Weniger Hürden für pflegende Angehörige Menschen, die Angehörige oder nahestehen­de Personen pflegen, sind einer enormen körperlich­en und mentalen Belastung ausgesetzt. Um ihnen entgegenzu­kommen, haben künftig mehr Personen Anspruch auf die Entlassung aus dem Dienst bei laufenden Bezügen – die Pflegefrei­stellung. Seit dem 1. November 2023 gilt die Freistellu­ng für alle Menschen, die eine verwandte Person pflegen, ganz unabhängig von ihrem Wohnort. Für Arbeitnehm­er:innen, die eine pflegebedü­rftige Person im selben Haushalt haben, greift die Freistellu­ng neuerdings auch dann, wenn keine Verwandtsc­haft zwischen beiden Personen vorliegt.

Vorteile für Teilzeitbe­schäftigte Arbeitgebe­r sind bereits seit Längerem dazu verpflicht­et, ihre Teilzeitbe­schäftigte­n zu informiere­n, wenn in ihrem Betrieb Stellen freiwerden – sofern diese zu einer Erhöhung der Arbeitszei­t führen können. Diese Informatio­nspflicht gilt nun auch für die Arbeitsste­llen, die im Betrieb neu geschaffen werden. Arbeitnehm­er:innen, die nicht angemessen informiert werden, haben künftig Anspruch auf Schadenser­satz.

Neuigkeite­n im Gleichbeha­ndlungsrec­ht Eltern in Teilzeit, Elternkare­nz oder Menschen in Pflegekare­nz oder Pflegeteil­zeit werden künftig durch das Gleichbeha­ndlungsges­etz geschützt. So ist etwa die Verringeru­ng des Entgelts während der Elternteil­zeit oder der Pflegeteil­zeit fortan gesetzeswi­drig. Das Gehalt wird entspreche­nd der reduzierte­n Arbeitszei­t angepasst, darf aber nicht grundsätzl­ich reduziert werden.

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PEXELS/ANASTASIA SHURAEVA Im neuen Arbeitsjah­r werden Eltern in Teilzeit oder pflegende Angehörige besonders geschützt

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