Darf mein Chef ein Kostüm verbieten?
Wo sich der Spaß im Job auf jeden Fall aufhört und wie viel Kostümierung erlaubt ist.
Der Fasching steuert seinem Höhepunkt zu. Gute Stimmung, Alkohol und Kostüme gehören für viele Menschen am Faschingsdienstag dazu – aber wie sieht das am Arbeitsplatz aus? Ein Überblick.
1 Darf ich im Faschings- kostüm in die Arbeit kommen?
ANTWORT: „Am besten klären Sie im Vorfeld ab, ob es im Betrieb erlaubt, geduldet oder nicht gerne gesehen ist, wenn Mitarbeiter kostümiert zur Arbeit kommen oder den Fasching feiern“, sagt Arbeits- rechtsexperte Michael Trinko vom Österreichischen Gewerkschaftsbund. Grundsätzlich gibt es hinsichtlich Bekleidungsvorschriften im Betrieb keine allgemein gültigen Regeln. Jedenfalls zählt die Auswahl der Kleidung zur Privatsphäre von Arbeitnehmern, daher können sie auch im dienstlichen Bereich prinzipiell frei über das äußere Entscheidungsbild entscheiden. „Jedoch gibt es auch hier Einschränkungen, die natürlich auch in der Faschingszeit gelten“, sagt der Jurist. Durch die Wahl der Kleidung dürfen normale Arbeitsabläufe nicht gestört werden. „Daher wird man, wenn Sicherheitsschuhe bei der Arbeit vorgeschrieben sind, etwa nicht mit Clownschuhen zur Arbeit kommen dürfen. Auch am Bankschalter wird man nicht mit einem Piratenkostüm arbeiten dürfen, wenn es der Arbeitgeber nicht erlaubt.“
2 Dürfen Verkleidungen angeordnet werden?
ANTWORT: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können auch nicht gezwungen werden, sich zu verkleiden: „Generell können Faschingskostüme nicht einfach angeordnet werden“, betont Trinko. Allerdings sind Ausnahmen denkbar. Zum Beispiel, wenn man auf einer Faschingsparty als Kellner arbeitet oder in einem Kostümverleih tätig ist. „In derartigen Fällen gibt es eine Grenze: Die Verkleidung darf nicht entwürdigend und lächerlich für den Arbeitnehmer sein und muss natürlich vom Arbeitgeber bereitgestellt bzw. bezahlt werden.“
3 Ist es erlaubt, zu Fasching in der Arbeit Alkohol zu trinken?
ANTWORT: Feste werden gefeiert, wie sie fallen – so auch vielerorts der Faschingsdienstag mit einem Glas Wein, Sekt oder Bier. „Der Umtrunk darf aber nicht in ein Gelage ausarten und das Büro nicht zur Partymeile erklärt werden“, erklärt der ÖGB-Experte und rät auch hier, im Vorfeld Rücksprache mit dem Vorgesetzten zu halten. Das gilt vor Dienstantritt, während der Arbeit und in Pausen. In einigen Bereichen gibt es außerdem aus Sicherheitsgründen strikte Sonderbestimmungen, wie etwa auf Baustellen, für Lkw-Fahrerinnen und -Fahrer. „Verhängt der Arbeitgeber ein absolutes Alkoholverbot, muss ich mich als Arbeitnehmer daran halten. Außerdem kann der Konsum von Alkohol im Betrieb durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.“