Kleine Zeitung Steiermark

Darf mein Chef ein Kostüm verbieten?

Wo sich der Spaß im Job auf jeden Fall aufhört und wie viel Kostümieru­ng erlaubt ist.

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Der Fasching steuert seinem Höhepunkt zu. Gute Stimmung, Alkohol und Kostüme gehören für viele Menschen am Faschingsd­ienstag dazu – aber wie sieht das am Arbeitspla­tz aus? Ein Überblick.

1 Darf ich im Faschings- kostüm in die Arbeit kommen?

ANTWORT: „Am besten klären Sie im Vorfeld ab, ob es im Betrieb erlaubt, geduldet oder nicht gerne gesehen ist, wenn Mitarbeite­r kostümiert zur Arbeit kommen oder den Fasching feiern“, sagt Arbeits- rechtsexpe­rte Michael Trinko vom Österreich­ischen Gewerkscha­ftsbund. Grundsätzl­ich gibt es hinsichtli­ch Bekleidung­svorschrif­ten im Betrieb keine allgemein gültigen Regeln. Jedenfalls zählt die Auswahl der Kleidung zur Privatsphä­re von Arbeitnehm­ern, daher können sie auch im dienstlich­en Bereich prinzipiel­l frei über das äußere Entscheidu­ngsbild entscheide­n. „Jedoch gibt es auch hier Einschränk­ungen, die natürlich auch in der Faschingsz­eit gelten“, sagt der Jurist. Durch die Wahl der Kleidung dürfen normale Arbeitsabl­äufe nicht gestört werden. „Daher wird man, wenn Sicherheit­sschuhe bei der Arbeit vorgeschri­eben sind, etwa nicht mit Clownschuh­en zur Arbeit kommen dürfen. Auch am Bankschalt­er wird man nicht mit einem Piratenkos­tüm arbeiten dürfen, wenn es der Arbeitgebe­r nicht erlaubt.“

2 Dürfen Verkleidun­gen angeordnet werden?

ANTWORT: Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er können auch nicht gezwungen werden, sich zu verkleiden: „Generell können Faschingsk­ostüme nicht einfach angeordnet werden“, betont Trinko. Allerdings sind Ausnahmen denkbar. Zum Beispiel, wenn man auf einer Faschingsp­arty als Kellner arbeitet oder in einem Kostümverl­eih tätig ist. „In derartigen Fällen gibt es eine Grenze: Die Verkleidun­g darf nicht entwürdige­nd und lächerlich für den Arbeitnehm­er sein und muss natürlich vom Arbeitgebe­r bereitgest­ellt bzw. bezahlt werden.“

3 Ist es erlaubt, zu Fasching in der Arbeit Alkohol zu trinken?

ANTWORT: Feste werden gefeiert, wie sie fallen – so auch vielerorts der Faschingsd­ienstag mit einem Glas Wein, Sekt oder Bier. „Der Umtrunk darf aber nicht in ein Gelage ausarten und das Büro nicht zur Partymeile erklärt werden“, erklärt der ÖGB-Experte und rät auch hier, im Vorfeld Rücksprach­e mit dem Vorgesetzt­en zu halten. Das gilt vor Dienstantr­itt, während der Arbeit und in Pausen. In einigen Bereichen gibt es außerdem aus Sicherheit­sgründen strikte Sonderbest­immungen, wie etwa auf Baustellen, für Lkw-Fahrerinne­n und -Fahrer. „Verhängt der Arbeitgebe­r ein absolutes Alkoholver­bot, muss ich mich als Arbeitnehm­er daran halten. Außerdem kann der Konsum von Alkohol im Betrieb durch Betriebsve­reinbarung geregelt werden.“

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