Bergung kostet zwei Wanderer 4800 Euro
Hubschrauber flog zwei 25-Jährige, die schlecht ausgerüstet waren, aus einem Steig. Jetzt kam Rechnung von Polizei und Bergrettung.
Es hätte eine schöne Bergtour werden sollen. Zwei 25-Jährige, ein Mann und eine Frau, waren am ersten Märzwochenende im Bereich der Rax unterwegs. Es ging ins Große Höllental, unter anderem über den Gustav-Jahn-Steig des Alpenvereins. Schon dort war ein Stahlseil unter dem Schnee begraben, also beschlossen sie, auf den Klettersteig auszuweichen. Aber auch dort versperrte ihnen ein steiles, eisiges Schneefeld den Weg, sodass sie schließlich einen Notruf absetzten.
13 Bergretter machten sich von Reichenau aus auf den Weg, eine aufwendige Bergung stand bevor. Der ebenfalls alarmierte Hubschrauber des Innenministeriums schaffte es trotz widriger Windverhältnisse schlussendlich, die beiden mittels Taubergung aus dem Steig zu holen. Bis auf eine Unterkühlung blieb das Duo unverletzt. Schon damals kündigte die Exekutive an, den Einsatz zu verrechnen.
Eine teure Angelegenheit: 4500 Euro müssen die beiden für den Hubschraubereinsatz (53 Euro pro Flugminute) sowie die Alpinpolizisten (34 Euro je angefangener Einsatzstunde) bezahlen. Dazu verrechnet die Bergrettung den Einsatz mit 300 Euro. Macht unterm Strich die Summe von rund 4800 Euro. Grund ist grobe Fahrlässigkeit.
„Es gab eine eklatante Missachtung der alpinen Verhaltensregeln in Bezug auf die Ausrüstung“, formuliert Major Michael Hochgerner, Leiter des
Alpindienstes in Niederösterreich. Die beiden hatten sich ohne Steigeisen und Pickel auf den Weg gemacht. „Vor allem die Steigeisen sind Pflicht, wenn man eine Tour in solche Höhen plant, wo klar ist, dass man auf Schneefelder trifft.“Passiere das unvorhergesehen, gebe es nur zwei Möglichkeiten: „Entweder man hat die Steigeisen dabei oder man dreht um.“Vor allem im Frühjahr müsse man berücksichtigen, dass selbst bei hohen Temperaturen im Tal nach wie vor winterliche Verhältnisse auf den Bergen herrschen können.
Bei der Bergrettung verweist man darauf, dass in Schattenlagen oft bis weit in den Mai hinein Schnee liege und die Klettersteige nicht oder nur schwer begehbar seien. Grob fahrlässig handelt laut Gesetz, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich vorhersehbar ist. Ob das der Fall ist, wird bei Alpinunfällen in der Regel von Polizeibergführern geprüft, ergänzt Hochgerner. Typische Fälle sind ungeeignete oder mangelhafte Ausrüstung, fehlerhafte Planung, Selbstüberschätzung oder Missachtung, etwa von Wetterwarnungen.