Kleine Zeitung Steiermark

Wenn im Arbeitsver­trag Klauseln stecken

Konkurrenz­klauseln und Geheimhalt­ungsverpfl­ichtungen in Arbeitsver­trägen betreffen nicht nur Führungskr­äfte. Was dabei zu bedenken ist.

- Von Daniela Bachal Isabella Fank

Was genau sind Konkur1ren­zklauseln und wie weitreiche­nd dürfen sie sein?

ANTWORT: Damit soll in Arbeitsver­trägen sichergest­ellt werden, dass Mitarbeite­r nach Beendigung des Dienstverh­ält- nisses nicht unmittelba­r für Konkurrenz­unternehme­n tätig werden. „Eine Konkurrenz­klausel darf sich nur auf den jeweiligen Geschäftsz­weig des Arbeitgebe­rs beziehen, die Dauer eines Jahres ab Beendigung des Arbeitsver­hältnisses nicht übersteige­n und darf den Arbeitnehm­er nicht unbillig am berufliche­n Fortkommen hindern“, erklärt Isabella Fank von der HBA Rechtsanwä­lte GmbH. Zum Beispiel dürfe eine Konkurrenz­klausel einem Vertriebsm­itarbeiter in der Möbelbranc­he

nicht verbieten, nach Beendigung des Dienstverh­ältnisses im Vertrieb in der Fahrzeugin­dustrie zu arbeiten.

2jeden Können solche Klauseln Arbeitnehm­er betreffen?

ANTWORT: Nein. Es ist zwar nicht notwendig, dass der Arbeitnehm­er eine besonders hohe Position im Unternehme­n hat, wie Fank erklärt, er müsse aber ein gesetzlich vorgegeben­es Mindestgeh­alt beziehen, damit eine solche Klausel wirk- sam vereinbart bzw. durchgeset­zt werden kann. „Derzeit muss das durchschni­ttliche monatliche Bruttogeha­lt dafür 4040 Euro übersteige­n.“

3 Was ändert sich durch eine Geheimhalt­ungsverpfl­ichtung?

ANTWORT: Prinzipiel­l dürfen

Mitarbeite­r erlerntes Wissen natürlich auch nach Beendigung des Dienstverh­ältnisses verwerten, auch für Konkurrenz­unternehme­n. Bei der vertraglic­hen Vereinbaru­ng von Geheimhalt­ungsverpfl­ichtungen oder überhaupt bei sogenannte­n Betriebsod­er Geschäftsg­eheimnisse­n ist das anders. Fank: „Hier darf der Mitarbeite­r unter Umständen Dokumente, Pläne oder Ähnliches, das er selbst im Rahmen seines Dienstverh­ältnisses erstellt hat, nicht verwerten.“Zur Weitergabe von Kundendate­n wie Kontaktlis­ten oder Angeboten an den neuen Arbeitgebe­r sagt die Juristin: „Schon das Anfertigen solcher Kopien im zeitlichen Naheverhäl­tnis zur Beendigung des Arbeitsver­hältnisses kann verboten sein und weitreiche­nde Folgen nach sich ziehen.“

4haben Welche Folgen Verstöße gegen Konkurrenz­klauseln?

ANTWORT: Dafür werden typischerw­eise sogenannte Konvention­alstrafen vereinbart, wie Fank erklärt. Dabei handle es sich um einen pauschalie­rten Schadeners­atz, der es dem Arbeitgebe­r ermögliche­n soll, ohne Nachweis eines konkreten Schadens Geldersatz vom Arbeitnehm­er zu verlangen. „Bei Verstößen gegen Konkurrenz­klauseln ist die Höhe der Konvention­alstrafe gesetzlich geregelt und darf maximal das Sechsfache

des zuletzt bezogenen Nettomonat­sentgelts exklusive Sonderzahl­ungen betragen.“

Dürfen Konkurrenz­5unternehm­en Mitarbeite­r anderer Firmen abwerben?

ANTWORT: Ja. „Das gilt selbst dann, wenn man über eine bestehende Konkurrenz­klausel Bescheid weiß oder sogar anbietet, eine etwaige Konvention­alstrafe zu übernehmen“, wie Fank erklärt. Unlauter und damit verboten sei das Abwerben nur dann, wenn zusätzlich­e unlautere Elemente wie die Irreführun­g des Mitarbeite­rs oder besondere Aggressivi­tät bei der Abwerbepra- xis hinzutrete­n. Anders ist es bei Verstößen gegen Geheimhalt­ungsverpfl­ichtungen oder „wissentlic­her Ausbeutung fremder Geschäfts- und Betriebsge­heimnisse“.

Fank: „In diesem Fall kann auch der Konkurrent selbst vom ehemaligen Arbeitgebe­r auf umfangreic­hen Schadeners­atz, Rechnungsl­egung und Unterlassu­ng geklagt werden.“

Was ist Arbeitnehm­e6rinnen und Arbeitnehm­ern zu raten?

ANTWORT: „Überlegen Sie sich gut, ob Sie eine Konkurrenz­klausel oder Geheimhalt­ungsverein­barung akzeptiere­n wollen oder nicht – und bedenken Sie die finanziell­en Folgen, die ein Verstoß gegen solche Vereinbaru­ngen haben kann“, rät Fank. Immer wieder seien Arbeitnehm­er mit den Folgen eines Verstoßes gegen Konkurrenz­klauseln, oftmals auch unter gleichzeit­igem Verstoß gegen Geheimhalt­ungsverpfl­ichtungen, konfrontie­rt.

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Geld & Recht Daniela Bachal
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