Wenn im Arbeitsvertrag Klauseln stecken
Konkurrenzklauseln und Geheimhaltungsverpflichtungen in Arbeitsverträgen betreffen nicht nur Führungskräfte. Was dabei zu bedenken ist.
Was genau sind Konkur1renzklauseln und wie weitreichend dürfen sie sein?
ANTWORT: Damit soll in Arbeitsverträgen sichergestellt werden, dass Mitarbeiter nach Beendigung des Dienstverhält- nisses nicht unmittelbar für Konkurrenzunternehmen tätig werden. „Eine Konkurrenzklausel darf sich nur auf den jeweiligen Geschäftszweig des Arbeitgebers beziehen, die Dauer eines Jahres ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht übersteigen und darf den Arbeitnehmer nicht unbillig am beruflichen Fortkommen hindern“, erklärt Isabella Fank von der HBA Rechtsanwälte GmbH. Zum Beispiel dürfe eine Konkurrenzklausel einem Vertriebsmitarbeiter in der Möbelbranche
nicht verbieten, nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Vertrieb in der Fahrzeugindustrie zu arbeiten.
2jeden Können solche Klauseln Arbeitnehmer betreffen?
ANTWORT: Nein. Es ist zwar nicht notwendig, dass der Arbeitnehmer eine besonders hohe Position im Unternehmen hat, wie Fank erklärt, er müsse aber ein gesetzlich vorgegebenes Mindestgehalt beziehen, damit eine solche Klausel wirk- sam vereinbart bzw. durchgesetzt werden kann. „Derzeit muss das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt dafür 4040 Euro übersteigen.“
3 Was ändert sich durch eine Geheimhaltungsverpflichtung?
ANTWORT: Prinzipiell dürfen
Mitarbeiter erlerntes Wissen natürlich auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses verwerten, auch für Konkurrenzunternehmen. Bei der vertraglichen Vereinbarung von Geheimhaltungsverpflichtungen oder überhaupt bei sogenannten Betriebsoder Geschäftsgeheimnissen ist das anders. Fank: „Hier darf der Mitarbeiter unter Umständen Dokumente, Pläne oder Ähnliches, das er selbst im Rahmen seines Dienstverhältnisses erstellt hat, nicht verwerten.“Zur Weitergabe von Kundendaten wie Kontaktlisten oder Angeboten an den neuen Arbeitgeber sagt die Juristin: „Schon das Anfertigen solcher Kopien im zeitlichen Naheverhältnis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann verboten sein und weitreichende Folgen nach sich ziehen.“
4haben Welche Folgen Verstöße gegen Konkurrenzklauseln?
ANTWORT: Dafür werden typischerweise sogenannte Konventionalstrafen vereinbart, wie Fank erklärt. Dabei handle es sich um einen pauschalierten Schadenersatz, der es dem Arbeitgeber ermöglichen soll, ohne Nachweis eines konkreten Schadens Geldersatz vom Arbeitnehmer zu verlangen. „Bei Verstößen gegen Konkurrenzklauseln ist die Höhe der Konventionalstrafe gesetzlich geregelt und darf maximal das Sechsfache
des zuletzt bezogenen Nettomonatsentgelts exklusive Sonderzahlungen betragen.“
Dürfen Konkurrenz5unternehmen Mitarbeiter anderer Firmen abwerben?
ANTWORT: Ja. „Das gilt selbst dann, wenn man über eine bestehende Konkurrenzklausel Bescheid weiß oder sogar anbietet, eine etwaige Konventionalstrafe zu übernehmen“, wie Fank erklärt. Unlauter und damit verboten sei das Abwerben nur dann, wenn zusätzliche unlautere Elemente wie die Irreführung des Mitarbeiters oder besondere Aggressivität bei der Abwerbepra- xis hinzutreten. Anders ist es bei Verstößen gegen Geheimhaltungsverpflichtungen oder „wissentlicher Ausbeutung fremder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse“.
Fank: „In diesem Fall kann auch der Konkurrent selbst vom ehemaligen Arbeitgeber auf umfangreichen Schadenersatz, Rechnungslegung und Unterlassung geklagt werden.“
Was ist Arbeitnehme6rinnen und Arbeitnehmern zu raten?
ANTWORT: „Überlegen Sie sich gut, ob Sie eine Konkurrenzklausel oder Geheimhaltungsvereinbarung akzeptieren wollen oder nicht – und bedenken Sie die finanziellen Folgen, die ein Verstoß gegen solche Vereinbarungen haben kann“, rät Fank. Immer wieder seien Arbeitnehmer mit den Folgen eines Verstoßes gegen Konkurrenzklauseln, oftmals auch unter gleichzeitigem Verstoß gegen Geheimhaltungsverpflichtungen, konfrontiert.