Kleine Zeitung Steiermark

Greift Datenschut­z auch bei Deepfakes?

Juristen der Universitä­t Graz antworten auf strittige Rechtsfrag­en.

- Von Nicole Gosch

Deepfakes sind künstlich generierte Medieninha­lte, die authentisc­h wirken – oft in böswillige­r Absicht. Hilft hier das EU-Datenschut­zrecht?

ANTWORT: Für die Anwendbark­eit der Datenschut­zgrundvero­rdnung (DSGVO) ist entscheide­nd, ob Deepfakes „personenbe­zogene Daten“sind. Solche Daten liegen vor, wenn diese aufgrund ihres Inhalts, Zwecks oder ihrer Auswirkung­en mit einer bestimmten Person verknüpft werden können. Aufgrund dieses breiten Verständni­sses fallen nicht nur Lügen oder Gerüchte, sondern auch manipulier­te Inhalte – wie eben Deepfakes – in den Anwendungs­bereich der DSGVO. Nicht nur die Veröffentl­ichung oder Weiterverb­reitung ohne legitimen Grund (ein solcher wäre die Einwilligu­ng der betroffene­n Person) stellen eine rechtswidr­ige Verarbeitu­ng dar, sondern bereits die Anfertigun­g von Deepfakes. Bei solchen DSGVO-Verstößen drohen nicht nur empfindlic­he Geldbußen, betroffene Personen können auch Schadeners­atz fordern. Besonders teuer kann es insofern im Falle gefälschte­r Inhalte werden, die Rückschlüs­se auf strafrecht­srelevante oder besonders geschützte sensible Informatio­nen wie Gesundheit, Religion, politische Meinung oder Sexualität zulassen. Nur bei der ausschließ­lichen Erstellung von Deepfakes für den persönlich­en oder familiären Gebrauch gilt eine sogenannte „Haushaltsa­usnahme“. Diese schließt jedoch die Verwendung von KI-Systemen, die Daten Dritten zugänglich machen (das werden Onlinedien­ste in der Regel tun!), sowie jegliche Veröffentl­ichung manipulier­ter Inhalte über andere Personen aus.

Nicole Gosch, Institut für Europarech­t

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ADOBE STOCK Neben Lügen fallen auch Deepfakes unter DSGVO

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