Der EuGH & die Schneekanone
Entscheidung der G eneralanwältin ist ein Fingerzeig für den Umweltschutz:
Warum hat der große Europäische Gerichtshof ein Auge auf das kleine Karlstein/ Thaya im niederösterreichischen Waldviertel geworfen? Noch dazu wenn es um eine Beschneiungsanlage für das Skigebiet Aichelberglift geht? Das hat mit Wasserrecht, einer Umweltschutzorganisation und Verwaltungsverfahren zu tun . . .
Rechtssache C- 664/ 15 birgt Brisantes für sämtliche Umweltschutzorganisationen und NGOs. Denn „ Protect“hat jetzt vor dem EuGH einmal einen Etappensieg errungen.
Konkret ging es darum, dass die Umweltschützer gegen eine Beschneiungsanlage protestierten. Das Wasser sollte aus einem Bach kommen. Im Verwaltungsverfahren war schon allein der Einspruch von „ Protect“nicht angenommen worden.
Nun entschied niemand Geringerer als die EU- Generalanwältin Eleanor Sharpstone – also die ranghöchste Vertreterin einer Anklagebehörde –, dass dies mit EURecht nicht vereinbar ist: „ Einer Umweltschutzorganisation muss es gestattet sein, sich auf die Wasserrahmenrichtlinie zu berufen, um eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde anfechten zu können!“
Die derzeitige Rechtslage in Österreich sieht nämlich vor, dass nur klagsberechtigt ist, wer in seinen Angelegenheiten materiell geschädigt werden könnte. Laut Sharpstone trifft das auf keine Umweltorganisation zu. Sie äußert sich eindeutig: „ Sie sind die Stimme für öffentliche Interessen, die sonst niemand schützen könnte. Sie spielen eine zentrale Rolle beim Schutz unseres gemeinsamen Naturerbes. Wenn diesen Organisationen das Klagsrecht verwehrt wird, ist die Umwelt nicht hinreichend vertreten.“
Wie die EuGH- Richter entscheiden, wird sich zeigen. Sie folgen aber überwiegend der Stellungnahme der EuGH- Generalanwältin.
Wenn dies auch in diesem Fall so ist, müsste es in Österreich zu einer Justizreform kommen.
Weder das Wasser noch die darin schwimmenden Fische können vor Gericht ziehen. Auch Bäume und Wiesen sind nicht klagsbefugt.
EuGH-Generalanwältin Eleanore Sharpstone