Schlepplift im Nebel? Da muss der Betrieb eingestellt werden
Urteil des Obersten Gerichtshofes mit Konsequenzen:
Ein Urteil des Obersten Gerichtshofes nach einem Liftunfall könnte für Betreiber weitreichende Folgen haben: Ist eine Überwachung der Lifttrasse wegen schlechter Sicht nicht möglich, muss der Betrieb eingestellt werden!
Die Frau benutzte mit ihrem Partner einen Schlepplift in Tirol. Der Mann stürzte mit seinem Snowboard, die Frau blieb mit dem Rucksack im Bügel hängen. Sie wurde mitgeschleift, stranguliert und drohte zu ersti- cken: Wiederbelebung nach Herzkreislaufstillstand! Sie ist auch heute, fünf Jahre danach, nur eingeschränkt leistungsfähig.
Ihre Klage auf Entschädigung gegen den Liftbetreiber endete überraschend: Dieser wurde zu 75 Prozent vom Höchstgericht haftbar gemacht. Denn laut Vorschrift muss die gesamte Strecke vom Liftpersonal überblickt werden können. Da an diesem Tag Nebel nur 30 Meter Sicht zuließ, war die 900 Meter lange Trasse nicht zu überblicken. Der Liftbetrieb hätte eingestellt werden müssen. Der Betreiber muss 14.000 € zahlen.