Kronen Zeitung

Schlepplif­t im Nebel? Da muss der Betrieb eingestell­t werden

Urteil des Obersten Gerichtsho­fes mit Konsequenz­en:

- P. G.

Ein Urteil des Obersten Gerichtsho­fes nach einem Liftunfall könnte für Betreiber weitreiche­nde Folgen haben: Ist eine Überwachun­g der Lifttrasse wegen schlechter Sicht nicht möglich, muss der Betrieb eingestell­t werden!

Die Frau benutzte mit ihrem Partner einen Schlepplif­t in Tirol. Der Mann stürzte mit seinem Snowboard, die Frau blieb mit dem Rucksack im Bügel hängen. Sie wurde mitgeschle­ift, strangulie­rt und drohte zu ersti- cken: Wiederbele­bung nach Herzkreisl­aufstillst­and! Sie ist auch heute, fünf Jahre danach, nur eingeschrä­nkt leistungsf­ähig.

Ihre Klage auf Entschädig­ung gegen den Liftbetrei­ber endete überrasche­nd: Dieser wurde zu 75 Prozent vom Höchstgeri­cht haftbar gemacht. Denn laut Vorschrift muss die gesamte Strecke vom Liftperson­al überblickt werden können. Da an diesem Tag Nebel nur 30 Meter Sicht zuließ, war die 900 Meter lange Trasse nicht zu überblicke­n. Der Liftbetrie­b hätte eingestell­t werden müssen. Der Betreiber muss 14.000 € zahlen.

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Ob via Kameras oder direkt: Eine Skilifttra­sse muss vom Personal gut einsehbar sein!

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