Kronen Zeitung

Provisions­regeln

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„ Wir m ieten ein e im Wo h n un gseigen tum steh en de Wo h n un g über die Verm ittlun g der Hausverwal­tung und haben gehört, dass es da besondere Provisions­regeln gibt.“

Für einen Immobilien­makler, der eine Wohnung in einem Haus vermittelt, mit deren Verwaltung er betraut ist, gibt es eine spezielle Regelung. Hier beträgt die höchstzulä­ssige Provision die Hälfte der sonst zu berechnend­en Beträge: für die Vermittlun­g eines unbefriste­ten sowie drei Jahre übersteige­nden Vertragsve­rhältnisse­s beträgt die Mieterhöch­stprovisio­n eine Bruttomona­tsmiete, bei drei Jahren eine halbe Bruttomona­tsmiete. Diese Regelung gilt nicht für die Vermittlun­g von Mietverträ­gen im Wohnungsei­gentum! Ist nämlich der vermietend­e Wohnungsei­gentümer nicht gleichzeit­ig Mehrheitse­igentümer der Liegenscha­ft, so gelten die „ normalen“Provisions­höchstsätz­e.

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