Kronen Zeitung

Erpressung

- Felix Taxinger

Erpressung­sgelder sind a usna hmsweise a ls Betriebsa usga ben a bzugsfähig, wenn sie zur Abwehr betriebssc­hädigender Vorgänge beza hlt werden, z. B. bei Geheimnisv­erra t a n die Konkurrenz, Vergiftung von durch den Betrieb hergestell­ten, bereits in den Ha ndel gela ngten Lebensmitt­eln, Beschädigu­ng oder Zerstörung von Wirtscha ftsgütern.

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