Erpressung
Erpressungsgelder sind a usna hmsweise a ls Betriebsa usga ben a bzugsfähig, wenn sie zur Abwehr betriebsschädigender Vorgänge beza hlt werden, z. B. bei Geheimnisverra t a n die Konkurrenz, Vergiftung von durch den Betrieb hergestellten, bereits in den Ha ndel gela ngten Lebensmitteln, Beschädigung oder Zerstörung von Wirtscha ftsgütern.