Kronen Zeitung

Brillen

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Eine Brille stellt ein medizinisc­hes Hilfsmitte­l da r. Diese Funktion verliert der Sehbehelf nicht, a uch wenn seine Verwendung nur bei der Berufstäti­gkeit und die Aufbewa hrung a m Arbeitspla tz erfolgt. Da mit la ssen sich keine Berufsa usga ben lukrieren. Hingegen erfüllen echte Schutzbril­len ( z. B. für Schweißer, La bora nten) und Bildschirm­a rbeitspla tzbrillen die Vora ussetzunge­n für einen Werbungsko­stena bzug. Letztere sind nämlich in Entsprechu­ng der ärztlichen Verordnung a uf den Sichtberei­ch eines Bildschirm­a rbeitspla tzes a bgestimmt und da her nur für die Arbeit a m Bildschirm geeignet.

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