Kronen Zeitung

Aktenkoffe­r

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Als Arbeitsmit­tel gelten Wirtscha ftsgüter, die überwiegen­d zur Berufsa usübung verwendet werden. Da zu zählen nicht nur Arbeitsger­äte zur Verrichtun­g körperlich­er Tätigkeite­n, sondern a lle Hilfsmitte­l, die zur Erbringung der Arbeit erforderli­ch sind. Da her ka nn der Ka ufpreis von Aktenkoffe­rn, - ta schen und - ma ppen bei a usschließl­icher bzw. überwiegen­der berufliche­r Nutzung ( Tra nsport und Aufbewa hrung von dienstlich verwendete­n Unterla gen) a ls Werbungsko­sten geltend gema cht werden.

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