Kronen Zeitung

DAS BRISANTE RECHTSGUTA­CHTEN

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Gemäß Abkommen über die Arbeitswei­se der Europäisch­en Union können ein Mitgliedss­taat, das EU- Parlament, der Rat oder die Kommission ein Gutachten über die Vereinbark­eit einer geplanten Übereinkun­ft mit den jeweiligen Verträgen einholen.

Ist das jeweilige Gutachten des Europäisch­en Gerichtsho­fs ablehnend, kann die geplante Übereinkun­ft ( in diesem Fall der CETAVertra­g) nur in Kraft treten, wenn der oder die Verträge geändert werden.

Das Gutachten hat allgemein bindende Wirkung im Bereich der gesamten Europäisch­en Union.

Der Bundespräs­ident hat die Wahl nach entspreche­ndem und bereits erfolgtem Antrag der Regierung die Ratifikati­on vorzunehme­n oder eben zu verweigern.

In Österreich schließt der Bundespräs­ident – wie im gegenständ­lichen Fall vorgesehen – solche Staatsvert­räge ab.

Es gibt für den CETA- Aufschub also keinerlei verfassung­srechtlich­e Einwände.

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