DAS BRISANTE RECHTSGUTACHTEN
Gemäß Abkommen über die Arbeitsweise der Europäischen Union können ein Mitgliedsstaat, das EU- Parlament, der Rat oder die Kommission ein Gutachten über die Vereinbarkeit einer geplanten Übereinkunft mit den jeweiligen Verträgen einholen.
Ist das jeweilige Gutachten des Europäischen Gerichtshofs ablehnend, kann die geplante Übereinkunft ( in diesem Fall der CETAVertrag) nur in Kraft treten, wenn der oder die Verträge geändert werden.
Das Gutachten hat allgemein bindende Wirkung im Bereich der gesamten Europäischen Union.
Der Bundespräsident hat die Wahl nach entsprechendem und bereits erfolgtem Antrag der Regierung die Ratifikation vorzunehmen oder eben zu verweigern.
In Österreich schließt der Bundespräsident – wie im gegenständlichen Fall vorgesehen – solche Staatsverträge ab.
Es gibt für den CETA- Aufschub also keinerlei verfassungsrechtliche Einwände.