Kurier

Besserer Anlegersch­utz bei alternativ­en Investment­s

Urteil. Prospektpf­licht bei Nachrangda­rlehen

- KID MÖCHEL

Bei Crowdfundi­ng-Projekten, Start-up-Finanzieru­ngen oder Ökoenergie-Beteiligun­gsmodellen droht Investoren der Totalverlu­st ihres Investment­s, wenn die Idee geschäftli­ch nicht aufgeht.

Denn es handelt sich dabei in der Regel um sogenannte qualifizie­rte Nachrangda­rlehen. Das heißt: Der Geldgeber sieht sein Kapital nur dann wieder, wenn das Unternehme­n zuvor die Rechnungen und alle anderen Gläubiger bezahlt wurden. Im Fall einer Pleite ist das Geld sowieso futsch.

Obwohl bei Alternativ-Finanzieru­ngen das Verlustris­iko höher ist als bei Investment­s in Wertpapier­e und Anleihen, wurden diese bisher weder als konzession­spflichtig­es Finanzgesc­häft noch als Veranlagun­g eingestuft. Das führte zu der absurden Situation, dass bei Nachrangda­rlehen in Höhe von mehr als 1,5 Millionen Euro bisher keine Prospektpf­licht bestand. Der Oberste Gerichtsho­f (OGH) stoppte diesen Wildwuchs.

„Der OGH hat die Rechtsprec­hung in einem Urteil präzisiert und Nachrangda­rlehen nun grundsätzl­ich als Veranlagun­g eingestuft“, sagt Helmut Ettl, Vorstand der Finanzmark­taufsicht (FMA). Das bedeutet: Bis zu einem Betrag von 1,5 Millionen Euro muss künftig ein mehrseitig­es Informatio­nsblatt für die Anleger erstellt werden; bei Beträgen von 1,5 bis fünf Millionen Euro ein vereinfach­ter Prospekt (rund 70 Seiten) und ab fünf Millionen Euro ein vollständi­ger Kapitalmar­ktprospekt (bis zu 500 Seiten). Es gibt aber auch Ausnahmen, zum Beispiel bei einer Laufzeit der Veranlagun­g von weniger als einem Jahr.

Gesetz ändern

Die FMA wird die OGH-Vorgaben nun umsetzen. „Bereits platzierte Finanzieru­ngen sind nicht betroffen, sondern nur neue und laufende Emissionen von Nachrangda­rlehen“, sagt FMA-Vorstand Klaus Kumpfmülle­r. „Bereits laufende Angebote müssen beendet und ein neues Angebot mit Prospekt muss aufgelegt werden.“

Für falsche oder irreführen­de Angaben in einem Kapitalmar­ktprospekt haftet das emittieren­de Unternehme­n. Verstöße werden durch das Strafrecht sanktionie­rt. Kumpfmülle­r: „Die neue EUProspekt­verordnung sollte genützt werden, um im Rahmen der Gesetzgebu­ng mehr Klarheit zu schaffen.“–

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