Besserer Anlegerschutz bei alternativen Investments
Urteil. Prospektpflicht bei Nachrangdarlehen
Bei Crowdfunding-Projekten, Start-up-Finanzierungen oder Ökoenergie-Beteiligungsmodellen droht Investoren der Totalverlust ihres Investments, wenn die Idee geschäftlich nicht aufgeht.
Denn es handelt sich dabei in der Regel um sogenannte qualifizierte Nachrangdarlehen. Das heißt: Der Geldgeber sieht sein Kapital nur dann wieder, wenn das Unternehmen zuvor die Rechnungen und alle anderen Gläubiger bezahlt wurden. Im Fall einer Pleite ist das Geld sowieso futsch.
Obwohl bei Alternativ-Finanzierungen das Verlustrisiko höher ist als bei Investments in Wertpapiere und Anleihen, wurden diese bisher weder als konzessionspflichtiges Finanzgeschäft noch als Veranlagung eingestuft. Das führte zu der absurden Situation, dass bei Nachrangdarlehen in Höhe von mehr als 1,5 Millionen Euro bisher keine Prospektpflicht bestand. Der Oberste Gerichtshof (OGH) stoppte diesen Wildwuchs.
„Der OGH hat die Rechtsprechung in einem Urteil präzisiert und Nachrangdarlehen nun grundsätzlich als Veranlagung eingestuft“, sagt Helmut Ettl, Vorstand der Finanzmarktaufsicht (FMA). Das bedeutet: Bis zu einem Betrag von 1,5 Millionen Euro muss künftig ein mehrseitiges Informationsblatt für die Anleger erstellt werden; bei Beträgen von 1,5 bis fünf Millionen Euro ein vereinfachter Prospekt (rund 70 Seiten) und ab fünf Millionen Euro ein vollständiger Kapitalmarktprospekt (bis zu 500 Seiten). Es gibt aber auch Ausnahmen, zum Beispiel bei einer Laufzeit der Veranlagung von weniger als einem Jahr.
Gesetz ändern
Die FMA wird die OGH-Vorgaben nun umsetzen. „Bereits platzierte Finanzierungen sind nicht betroffen, sondern nur neue und laufende Emissionen von Nachrangdarlehen“, sagt FMA-Vorstand Klaus Kumpfmüller. „Bereits laufende Angebote müssen beendet und ein neues Angebot mit Prospekt muss aufgelegt werden.“
Für falsche oder irreführende Angaben in einem Kapitalmarktprospekt haftet das emittierende Unternehmen. Verstöße werden durch das Strafrecht sanktioniert. Kumpfmüller: „Die neue EUProspektverordnung sollte genützt werden, um im Rahmen der Gesetzgebung mehr Klarheit zu schaffen.“–